Jetzt ist das Gesetz mit den Regelungen zur Ermäßigung der Mehrwertsteuer auf elektronische Verlagserzeugnisse im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr.48, 17.12., hier geht’s zur Ausgabe) veröffentlicht. Sie sind Teil des Jahressteuergesetzes 2019. Die Veröffentlichung bedeutet, dass die neuen Regeln am Mittwoch (18.12.) in Kraft treten: Damit gilt auch für E-Books, E-Paper, Datenbanken und andere elektronische Verlagserzeugnisse die 7%-Mehrwertsteuer.
Die Neuregelung bringt etliche Änderungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Handhabung von elektronischen Verlagserzeugnissen mit sich, die sowohl Buchhandel als auch Verlage betreffen. Die unterjährige Einführung (der Börsenverein hatte vergeblich auf eine Umstellung zum 1. Januar plädiert) ist für die Branche mit großen organisatorischen Herausforderungen bei der Umsetzung verbunden, u.a. keine Vorlauffristen für den richtigen Mehrwertsteuerausweis bei E-Bundles auf Rechnungen in Katalogen oder für die Umstellung von Preisangaben in den Datenbanken. Das ist jetzt zu tun:
- Verlage müssen dafür sorgen, dass Erzeugnisse aus ihren Programmen, die von der Neuregelung betroffen sind, in elektronischen Katalogen und Datenbanken korrekt hinterlegt sind.
- Das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VlB) hat im Vorfeld zugesagt, als Hilfestellung für seine Verlagskunden zum Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes eine einmalige Umstellung der Mehrwertsteuersätze für die betroffenen Produktkategorien vorzunehmen.
- Produkte, die nach dem Stichtag an das VlB gemeldet werden, müssen von den Verlagen selbst mit dem korrekten Mehrwertsteuersatz versehen werden.
- Für E-Bundles wird das VlB keine automatische Umstellung vornehmen. Auch hier müssen die Verlage Änderungen eigenständig melden.
Für die korrekte Anwendung des Umsatzsteuersatzes beim Verkauf eines elektronischen Verlagserzeugnisses oder eines E-Bundles ist schlussendlich der Steuerpflichtige verantwortlich, der mit dem Endkunden den Kaufvertrag abschließt. Das sind die Buchhändler, können aber auch die Shop-Dienstleister der Buchhandlung sein. Ihre Warenwirtschaftssysteme müssen zum Tag des Inkrafttretens der neuen Regelung über die richtigen Umsatzsteuersätze aller Produkte verfügen, bei denen die neuen Vorschriften zu einer Senkung der Umsatzsteuer führen.
Für die Umstellung hat der Börsenverein seinen Mitgliedsunternehmen eine detaillierte Handreichung zur Verfügung gestellt. Hier geht es zur Download-Möglichkeit (nur für Mitglieder).
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