Am Mittwoch hat der Bundestag abschließend über die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes diskutiert. Beschlossen ist nunmehr eine bundesweite „Bundes-Notbremse“.
Überschreitet diese Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100, sollen künftig bundeseinheitliche Regelungen greifen.
Der Einzelhandel muss dann weitflächig schließen, aber der Buchhandel gehört zu den Ausnahmen. Er wird wie Lebensmittelhandel, Drogerien, Blumengeschäfte oder Optiker zu den Bereichen des täglichen Bedarfs gezählt und darf öffnen. Ergänzung am 22.4.: Der Börsenverein rechnet je nach Bundesland jedoch mit Ausnahmen: „Überall dort, wo derzeit schon strengere Regeln gelten, etwa durch Entscheidungen von Verwaltungsgerichtshöfen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, in Bayern sowie inzidenzabhängig auch in Rheinland-Pfalz oder dem Saarland, werden die Bundesregelungen wohl weiter nicht gelten. Was in diesen Ländern für die Öffnungen genau gilt, legen die Landesregierungen in den nächsten Tagen fest”, heißt es vom Verband.
Private Zusammenkünfte sollen auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt werden. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
Außerdem sollen zwischen 22 Uhr und fünf Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen gelten, wie es heißt – allerdings enthalten diese Beschränkungen zahlreiche Ausnahmen (z.B. für einzelne Spaziergänger oder Jogger, Versorgung von Tieren und viele berufsbedingte Bereiche).
Ab dem Wert von 100 müssen Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie Gaststätten schließen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen sind dagegen weiterhin möglich.
Schulen und Home-Office
Beschäftigte müssen im Home-Office arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist, heißt es weiter. Gründe, dass es nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Arbeitgeber müssen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen, weshalb Home-Office nicht möglich ist.
Schulen müssen zum Distanzunterricht zurückkehren, sobald die Inzidenz über 165 liegt. Ausnahmen sind allerdings für Abschlussklassen und Förderschulen möglich.
Alle Regelungen sollen außer Kraft treten, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.
Corona-Notbremse: Nicht zielgenau genug
Die Corona-Notbremse sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisch. Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes setzt ab einer Inzidenz von 100 auf die Schließung oder massive Einschränkungen für die meisten Nicht-Lebensmittelhändler, obwohl längst wissenschaftlich belegt ist, dass der Einkauf nur mit einem geringen Infektionsrisiko verbunden ist. Um eine erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie sicherzustellen, fordert der HDE deshalb, dass die Corona-Maßnahmen zielgenau dort ansetzen sollten, wo die Infektionsrisiken am höchsten sind. Positiv bewertet der HDE, dass nun zumindest bis zu einer Inzidenz von 150 der Einkauf mit negativem Test möglich bleibt und Click & Collect unabhängig von den Corona-Werten stattfinden kann.
>>Der Einzelhandel muss dann weitflächig schließen, wobei der Buchhandel nun verbindlich zu den Ausnahmen zählt. Er wird wie Drogerien, Blumengeschäfte oder Optiker zu den Bereichen des täglichen Bedarfs gezählt.<<
Also, das ist jetzt ziemlich unpräzise. In Nordrhein-Westfalen und in Baden-Würtemberg gibt es Gerichtsurteile, die die Bevorzugung des Buchhandels bzw. die Einstufung von Büchern als "Waren des täglichen Bedarfs" für rechtswidrig erklärt haben. Auch in Bayern gab es bisher eine entsprechende Sonderregelung.
Somit ist heute noch gar nicht klar, ob die Buchhandlungen in diesen Bundesländern nun wieder öffnen dürfen oder nicht oder ob die Öffnung dort mit Hilfe einer "individuellen landesrechtlichen Verschärfung" weiterhin untersagt bleibt. Als Buchhändler in NRW würde ich mir zwar sehr wünschen, dass wir wieder öffnen dürfen, aber die Verbände rechnen derzeit nicht damit.
Gruß aus Detmold,
Stephan Jaenicke
Hallo Herr Jaenicke,
damit haben Sie recht. Wir haben hier einen aktuelleren Artikel mit den finalen Regeln mit Stand 22.4., 18 Uhr (nachdem das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist), und darin auch eine aktuelle Einschätzung des Börsenvereins zu genau dieser Frage ergänzt. Zusätzlich habe ich das hier auch noch nachträglich an passender Stelle im Text eingefügt. Wir werden weiter beobachten, was passiert…
Beste Grüße aus der buchreport-Redaktion!