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Barrierefreiheit bedeutet Benutzerfreundlichkeit für alle

Im öffentlichen Dienst ist Barrierefreiheit schon länger eine Anforderung. Hüthig Jehle Rehm zeigt, was das für seine Digitalangebote bedeutet.

Barrierefreiheit spielt im öffentlichen Dienst schon länger eine Rolle als in der freien Wirtschaft. Nach den Gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder sowie der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) müssen Websites, Apps sowie elektronische Verwaltungsabläufe von allen öffentlichen Stellen seit dem 23. Juni 2021 barrierefrei gestaltet sein. Das betrifft auch rein intern verwendete Apps, E-Akten, Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung oder PDF-Dateien. Dementsprechend verfolgen Fachverlage, die sich mit ihren Programmen und Datenbanken an die öffentliche Verwaltung richten, das Thema Barrierefreiheit schon länger.

Von ihren Erfahrungen können auch alle anderen Verlage profitieren, denn ab 2025 sind die Erfordernisse des European Accessibility Acts (EAA) anzuwenden. Die europäische Richtlinie, die 2022 in deutsches Recht überführt werden muss, sieht die digitale Barrierefreiheit auf Websites, in Online-Shops, auf E-Readern und in E-Books für alle Unternehmen verpflichtend vor.

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