Die vereinigten Literaturübersetzer Europas beklagen neben der Einkommenssituation die Missachtung ihrer Rechte. In vielen Ländern gälten sie nicht als Urheber. Grundregeln für einen fairen Umgang sollen die Misere mildern.
Obwohl alle europäischen Länder die Berner Konvention unterzeichnet hätten, in der Übersetzungen ausdrücklich als eigenständige literarische Werke anerkannt werden, würde der Name der Übersetzer in vielen Ländern in bibliographischen Angaben, bei Lesungen und Veranstaltungen und deren Ankündigung oft nicht genannt, erklärt der Europäische Rat der Literaturübersetzerverbände CEATL (zu dem auch der deutsche VdÜ gehört); manchmal gebe es selbst in den übersetzten Werken selbst, in gedruckten wie in elektronischen Ausgaben, Lücken.
Vor diesem Hintergrund hat der CEATL Grundregeln für einen fairen Umgang mit Literaturübersetzern („Hexalog“) veröffentlicht:
1. Rechteübertragung: Die Übertragung von Nutzungsrechten wird zeitlich begrenzt, und zwar auf höchstens fünf Jahre sowie auf die Dauer der Lizenzvereinbarung zur Nutzung des Originals und auf die darin übertragenen Rechte. Jedes übertragene Nutzungsrecht wird im Vertrag einzeln benannt.
2. Grundhonorar: Der Übersetzer bekommt ein angemessenes Honorar, das ihm ermöglicht, ein auskömmliches Leben zu führen und eine Übersetzung von guter literarischer Qualität abzuliefern.
3. Zahlungsfristen: Nach Unterzeichnung eines Übersetzungsvertrags erhält die der Übersetzer eine Vorauszahlung von mindestens einem Drittel des Grundhonorars. Der Restbetrag ist bei Ablieferung der Übersetzung fällig.
4. Veröffentlichungspflicht: Der Verlag veröffentlicht die Übersetzung zu dem im Vertrag vereinbarten Termin, spätestens aber zwei Jahre nach Ablieferung der Übersetzung.
5. Beteiligung: Der Übersetzer wird an allen Verwertungen des Werks, in welcher Form auch immer, angemessen beteiligt, und zwar ab dem ersten Exemplar.
6. Übersetzername: Als Autor der Übersetzung wird der Übersetzer überall namentlich genannt, wo der Autor des Originals genannt ist.
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