Das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg fordert, den Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books zu ermöglichen. Das bekräftigte ein Vertreter der Landesbehörde bei einer Diskussionsveranstaltung in Brüssel. Bundesregierung und EU-Kommission sollen demnach dafür sorgen, dass für digitale Bücher künftig dieselben Regeln gelten wie für gedruckte.
Hintergrund: Wenn Verbraucher ein E-Book „kaufen“, schließen sie juristisch betrachtet mit dem Anbieter keinen Kaufvertrag wie beim gedruckten Buch, sondern nur eine Lizenzvereinbarung über die Nutzung einer digitalen Datei. In diesen Lizenzvereinbarungen verbieten Verlage in der Regel die Weitergabe der Datei an einen dritten, also auch den „Weiterverkauf“.
Bei gedruckten Büchern dürfen Verlage den Weiterverkauf nicht verbieten. Grund: Beim Kauf eines gedruckten Buches tritt – juristisch ausgedrückt – eine „Erschöpfung“ der Rechte des Urhebers ein. Folge: Der Konsument kann das gedruckte Buch seinerseits veräußern. Das Gleiche müsse doch auch für den „Kauf“ der digitalen Bücher gelten, fordern Verbraucherschützer seit Jahren.
Diese Forderung hat das baden-württembergische Verbraucherschutzministerium jetzt bekräftigt und sich von dem Berliner Rechtsanwalt und irightsinfo-Redakteur Till Kreutzer ein Gutachten über die aktuelle Rechtslage und Voraussetzungen für ein Weiterverkaufsrecht anfertigen lassen (hier zur Vollversion der Studie, eine Kurzfassung gibt es hier).
Kommentar hinterlassen zu "Handeln wie gedruckt"