Eine E-Mail ist schnell geschrieben und versendet, hat aber einen zweifelhaften Ruf, was Zustellsicherheit und Vertraulichkeit betrifft. Bei Juristen ist sie daher nicht beliebt und das wirkt sich oft auch auf Verbraucher aus. Diese sind bei der Kündigung digitaler Dienste oft unsicher, ob sie einen Papierbrief aufsetzen müssen, weil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gern die „Schriftform“ (d.h. mit eigenhändiger Unterschrift) als Kündigungsweg gefordert wird. Der Bundesgerichtshof hat diesen Punkt nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen jetzt unmissverständlich klargestellt (Aktenzeichen: III ZR 387/15):
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