Das Jahr 2015 werde als „annus horribilis des Verlagsrechts“ in die Geschichte eingehen, prophezeit Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang. Tatsächlich drohen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen massiv zuungunsten der Verlage zu verschieben:
- Im Frühjahr verliert der Ulmer Verlag auf ganzer Linie und in letzter Instanz seinen Musterprozess um die Auslegung von § 52b UrhG gegen die Technische Universität Darmstadt. Zum Schrecken der Verlage erlaubt der Bundesgerichtshof den Bibliotheken, urheberrechtlich geschützte Lehrbücher im großen Stil selbst zu scannen und an elektronischen Leseplätzen zum Ausdrucken und Herunterladen bereitzustellen. Die Wissenschaftsverlage fürchten als Folge des Urteils empfindliche Einbußen im Lehrbuchgeschäft.
- Kurz vor der Frankfurter Buchmesse lanciert das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts. Darin ist u.a. ein Rückrufrecht für Urheber vorgesehen. Die geplante Regelung treibt Verleger auf die Barrikaden: Kleinen und mittleren Verlagen mit wissenschaftlichem und literarischem Anspruch, die Werke und Autoren über lange Zeiträume hinweg pflegen, droht sie den Boden unter den Füßen wegzuziehen.
- Im November schockt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Buchbranche: Das Gericht befindet im Reprobel-Urteil, dass Verlage nicht pauschal an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort beteiligt werden dürfen. Immerhin folgt dem Urteil ein Hoffnungsschimmer auf dem Fuße: Bundesjustizminister Heiko Maas verspricht, dass die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene dafür einsetzt, dass die Verlage weiterhin von der VG Wort bedacht werden.
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