Beim Marketing für preisgebundene Bücher darf weder mit einer „Niedrigpreis-Garantie“ noch einem Preis-Vergleich einer teureren Ausgabe geworben werden. Darauf verweist die Rechtsabteilung des Börsenvereins. In der Gutschein-Problematik streben die Frankfurter eine höchstrichterliche Entscheidung an – die allerdings erst in Jahren zu erwarten sei.
Die Fälle im einzelnen:
- Bei der Werbung mit „Niedrigpreis“-Garantie habe die Wettbewerbszentrale einen Händler erfolgreich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Diese habe preisgebundene Bücher mit dem Hinweis „100% Niedrigpreis-Garantie“ beworben. Dies sei jedoch eine Irreführung.
- Irreführend habe auch der Händler gehandelt, der eine Taschenbuchausgabe damit beworben habe, dass er neben dem gebundenen Ladenpreis einen durchgestrichenen Ladenpreis angegeben habe, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um den Preis der Hardcoverausgabe handelte. Auch in diesem Fall habe der Händler eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
- In Gutscheinproblematik (hier mehr zum Thema) führe der Börsenverein und der Preisbindungstreuhänder verschiedene Prozesse. beim Einsatz von Gutscheinen beim Kauf von Büchern gebe es mehrere Varianten:
– buch.de und redcoon.de arbeiteten mit Gutscheinen von Dritten, die beim Kauf preisgebundener Bücher auf der eigenen Plattform eingelöst werden könnten.
– Studibooks werbe damit, im Vorfeld Beträge für einen Fördertopf eingesammelt zu haben, aus dem dann wiederum einzelne Buchverkäufe subventioniert werden.
– Amazon habe im Rahmen des Programmes „Amazon-Trade-In“ (bei dem Kunden gebrauchte Bücher zu niedrigen Preisen abgekauft werden, hier mehr) zusätzliche Gutscheine ausgeteilt, die von den Kunden beim Kauf preisgebundener Bücher eingelöst werden können.
Gemeinsamer Nenner aus Sicht des Verbands: Die Unternehmen werben mit einem Preisnachlass und eröffneten somit einen Preiswettbewerb, den das Buchpreisbindungsgesetz gerade verhindern wolle. Zudem zahle der Buchkäufer für ein Buch auch tatsächlich einen geringeren Preis als den vom Verlag festgesetzten Ladenpreis. Da die bisherigen Urteile verschiedener Gerichte uneinheitlich und noch in keinem Fall rechtskräftig seien, suchten Börsenverein und Preisbindungstreuhänder eine höchstrichterliche Entscheidung. Diese werde vermutlich aber erst in etlichen Jahren vorliegen. Bis dahin werde man per einstweiligen Verfügungen versuchen, „eine Gefährdung der Buchpreisbindung auszuschließen“.
Kommentar hinterlassen zu "Irreführende Buchwerbung vor dem Kadi"