Nach Beratungen über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder am Donnerstag (2.12.) auf schärfere Maßnahmen geeinigt. Im Paket ist auch eine bundesweite 2G-Regel für den Einzelhandel enthalten:
- Demnach sollen nur noch Geimpfte und Genesene Geschäfte betreten dürfen – und zwar unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz und damit auch dort, wo die Infektionszahlen niedrig sind.
- Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
- Ausgenommen von der 2G-Regel sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.
Ob der Buchhandel zu den Geschäften des täglichen Bedarfs zählt, also kein 2G einführen muss, geht aus dem Beschluss nicht eindeutig hervor. In der schriftlichen Fassung heißt es: „Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.” Demnach würde der Buchhandel, wie u.a. der Lebensmittelhandel und Drogerien, zu den Geschäften des täglichen Bedarfs zählen, Klarheit werden letztlich aber erst die einzelnen Landesverordnungen bringen.
Zumal die jetzt beschlossenen Maßnahmen auch als „bundesweit einheitliche Mindeststandards” definiert sind, sodass die Länder also explizit auch strenger vorgehen können – und bei Bedarf wohl auch werden: „Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.”
Tatsächlich hatten bereits vor dem Bund-Länder-Treffen zahlreiche Bundesländer regional verschärfte Zugangsvoraussetzungen im Einzelhandel umgesetzt. Vielerorts, aber nicht überall, zählt der Buchhandel dabei zu den Geschäften des täglichen Bedarfs. Hier der Überblick mit Stand 1. Dezember:
- Bayern: Die Landesregierung hat die Personengrenzen für den Handel auch in Gebieten verschärft, die keine Inzidenz über 1000 aufweisen. In Gebieten unter 1000 gilt 1 Kunde pro 10 qm, in Gebieten über 1000 gilt 1 Kunde pro 20 qm.
- Berlin: In Berlin gilt im Einzelhandel 2G, neben der Grundversorgung ist auch der Buchhandel von dieser Regelung ausgenommen.
- Brandenburg: Auch im benachbarten Brandenburg ist der Buchhandel von der 2G-Regelung ausgenommmen.
- Hamburg: Die Hansestadt führt nahezu flächendeckend die 2G-Regel für das gesellschaftliche Leben ein. 2G für den Einzelhandel ist explizit möglich, wird aber derzeit noch nicht umgesetzt.
- Rheinland-Pfalz schickt Ungeimpfte in den Lockdown. Flächendeckend soll 2G gelten, jedoch ist der gesamte Einzelhandel ausgenommen.
- Saarland bekommt 2G im Handel, allerdings mit etwas zeitlichem Verzug, „so dass die Betreiberinnen und Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen treffen können“. Ob der Buchhandel zur Grundversorgung zählt, ist noch unklar.
- Sachsen: Bis zunächst 12. Dezember gilt in Sachsen eine Corona-Notfallverordnung. Für den Handel bedeutet das flächendeckend die Einhaltung der 2G-Regel. Buchhändler müssen somit landesweit die Impf- oder Genesen-Zertifikate ihrer Kunden kontrollieren. Außerdem darf der Einzelhandel nicht länger als bis 20 Uhr geöffnet haben. Click & Collect ist weiterhin ohne Einschränkungen erlaubt.
- Thüringen: Seit dem 24. November geht das Bundesland Thüringen in einen Teil-Lockdown. Für den Besuch des stationären Einzelhandels bedeutet das die Einhaltung der 2G-Regel.
- Baden-Württemberg: Mit der in der vergangenen Woche in Baden-Württemberg ausgerufenen Corona-Alarmstufe gilt für den Handel die 3G-Regel, in einigen Hochinzidenz-Gebieten dürfen aber nur noch Genesene und Geimpfte vor Ort einkaufen. Dabei reicht der gelbe Impfpass nicht mehr aus: Der Impfnachweis muss ab heute per QR-Code erbracht werden, entweder ausgedruckt oder in der App. Heißt, dass auch die Buchhändler die Nachweise ihrer Kunden jedes mal einscannen müssen. Das Abholen von bestellten Waren ist weiterhin ohne Immunisierung gestattet.
- Mecklenburg-Vorpommern: Das Bundesland hat im Einzelhandel ebenfalls eine 2G-Regel eingeführt, von der der Buchhandel jedoch ausgenommen ist.
- Schleswig-Holstein führt voraussichtlich ab Samstag 2G im Einzelhandel ein.
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