Am 19. Januar 2013, genau ein Jahr nachdem Megaupload abgeschaltet wurde, soll die neue Plattform von Kim Schmitz online gehen, heißt es auf me.ga.
- Auf „Mega“ sollen Nutzer Dateien hochladen, speichern, einsehen und teilen können.
- Der Unterschied zu Megaupload: Die Daten werden automatisch verschlüsselt. Nur wer die Daten hochlädt, bekommt den individuellen Schlüssel, mit dem er auch die Daten decodieren kann. Der Nutzer entscheidet, mit wem er seinen Schlüssel teilt und wer somit die Daten lesen kann.
- Das Argument der Plattform-Betreiber gegenüber Ermittlern: Da die Plattformbetreiber selbst den Schlüssel nicht haben, können sie nicht auf die Daten zugreifen – und somit nicht wissen oder kontrollieren, ob Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Auch können sie nicht gezwungen werden, die Daten offenzulegen – den Schlüssel hat nur der Nutzer.
- „Wenn Server verloren gehen, die Regierung ins Rechenzentrum eindringt, wenn jemand den Server hackt oder stiehlt, hat er nichts in der Hand“, erklärt Schmitz. „Was auf den Server hochgeladen wurde, bleibt Privatsache ohne den Schlüssel.“
- Der einzige Weg, sein neues Geschäftsmodell zu untergraben, argumentiert Schmitz, wäre ein Verbot der Datenverschlüsselung, was dem Recht auf Privatsphäre entgegenlaufe.
- Die Daten selbst sollen auf Servern in zwei verschiedenen Ländern gespeichert werden.
Doch so einfach wird es die Rechtssprechung den Betreibern nicht machen: Nach deutschem Recht könnten die Plattformbetreiber wahrscheinlich nach dem Prinzip der „Störerhaftung“ haftbar gemacht werden, erklärt Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang auf Anfrage von buchreport.de.
Dies habe der Fall „Rapidshare“ gezeigt: Der Filehoster hatte argumentiert, dass er für illegal hochgeladene Inhalte seiner Nutzer nicht verantwortlich sei, diese aber sofort lösche, wenn er auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen werde. Der Bundesgerichtshof interpretierte den Fall anders: Ein Filehoster könnte als Störer auf Unterlassung haften, wenn er Prüfpflichten verletzt habe, so die Richter.
Übersetzt auf „Mega“ heißt dies laut Sprang: Konstruiert ein Plattformbetreiber sein System so, dass es auf Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer angelegt ist, deren Identität vorsätzlich verschleiert wird, müsse er das Angebot wahrscheinlich einstellen.
Im März 2013 wird im Rechtsstreit „Megaupload“ entschieden
Ich verstehe nicht recht, was das Neue daran sein soll. Es ist doch schon jetzt so, dass ein Großteil der Daten auf Filehostern verschlüsselt sind und der Schlüssel bzw. das Passwort auf anderen Seiten verbreitet wird.
Prüfpflichten? Feststellen und erklären, dass man als Filehoster nicht weiß, ob eine verschlüsselte Datei mit dem Namen 23%4jd&8fvs7t4.rar das Copyright verletzt, und dann lustig weitermachen wie gehabt? – Das sollte sich machen lassen.
Einstweilen können wir feststellen, dass Kim Dotcom offensichtlich ganz optimistisch in die Zukunft schaut. Es ist ja mehr als zweifelhaft, dass er auch nur wegen eines einzigen Anklagepunktes belangt werden wird. Dass Neuseeland ihn bislang nicht an die USA ausgeliefert hat, spricht schon mal nicht dafür. Ist er womöglich ein ehrenwerter Steuerzahler in Neuseeland? Hat er sich immer brav an den DMCA gehalten? Ob er am Ende auch Megaupload wiedereröffnet? – Na, mal sehen, im März wissen wir mehr. Wetten werden weiterhin angenommen.