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Rückrufsrecht gefährdet Mischkalkulation

Das riecht nach Ärger: Das Bundesjustizministerium hat jetzt seinen mit Spannung erwarteten Referentenentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts vorgelegt. Die ersten Reaktionen aus Fachkreisen lassen ahnen, dass die Gesetzesnovelle nicht ohne Konflikte über die Bühne gehen wird. Recht freundliche Beurteilungen bekommt das Papier von Urheberverbänden. Aus dem Lager der Verwerter kommt dagegen deutliche Kritik.

Zentrale Punkte des Entwurfs sind u.a.:

  • Der Urheber kann das Nutzungsrecht nach 5 Jahren zurückrufen, wenn ein anderer Verwerter die weitere Nutzung übernimmt (§ 40?a UrhG-E).
  • Der bisherige Verwerter kann den Rückruf aber abwenden, wenn er die Nutzung zu den Konditionen des neuen Verwerters fortführt (§ 40?b).
  • Der Urheber kann jedes Jahr Auskunft und Rechnungslegung über die Nutzung seines Werkes verlangen (§ 32 d).
  • Für einzelne Kreativbranchen können in gemeinsamen Vergütungsregeln von Urhebern und Verwertern andere Regeln vereinbart werden.
  • Wenn ein Unternehmen sich in Einzelverträgen nicht an Vergütungsregeln hält, müssen nicht mehr die Betroffenen selbst klagen. Die Urheberverbände bekommen für solche Fälle ein Verbandsklagerecht (§ 36?b).

Ein besonders kritischer Punkt aus Sicht der Verlage ist u.a. die geplante Rückruffrist von 5 Jahren (§ 40?a UrhG-E). Sie gefährdet die von vielen Verlagen praktizierte Mischkalkulation. Bei kleineren Verlagen spielten oft nur die Bücher weniger Autoren Gewinne ein, argumentiert Urheberrechtler Konstantin Wegner von der Münchner Medienrechtskanzlei SKW Schwarz. Durch die Rückrufoption könnten kapitalstarke Konkurrenten solche Autoren bequem abwerben und damit kleine Verlage gezielt aus dem Markt drängen.

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