Der Verkauf von „gebrauchten“ E-Books gehört in der Buchbranche zu den Schreckensszenarien der Digitalisierung. Zwar ist der Weiterverkauf von E-Books nach Auslegung des Landgerichts Berlin verboten. Doch der Blick auf den Markt für Computerspiele verheißt nichts Gutes.
Rückblick: Die US-Firma Oracle hatte gegen die Münchener Firma UsedSoft geklagt, die mit gebrauchter Software handelt. Das Verfahren ging durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Dieser legte die Rechtsfrage dem Europäische Gerichtshof (EuGH) vor, ob „gebrauchte“ Software-Lizenzen weiterverkauft werden dürfen. Laut EuGH ist dies der Fall.
Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedürfe die Vervielfältigung eines Computerprogramms nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers. Allerdings gelten demnach folgende Voraussetzungen:
- Der Urheber muss dem Erstinhaber das Recht eingeräumt haben, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen.
- Der Ersterwerber hat seine Kopie unbrauchbar gemacht.
Jetzt soll das Berufungsgericht prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind.
Richter haben Gebrauchtverkauf von E-Books untersagt
Das Urteil zu Software kann nicht eins zu eins auf den Verkauf von E-Books oder Hörbüchern übertragen werden. Der Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers sei urheberrechtswidrig, entschied das Landgericht Bielefeld im April.
Vorangegangen war eine Klage vom Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Internetportals, die den Erwerb und die Nutzung von E-Books und Hörbüchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen.
Gegen das Urteil des Landgerichts legten die Verbraucherschützer Berufung ein und verwiesen auf das oben genannte Urteil zum Weiterverkauf von Software-Lizenzen: „Die unterschiedliche Behandlung von Software und anderen digitalen Werkarten wie zum Beispiel E-Books ist nicht nachvollziehbar“, so der Verband. Computerprogramme und Multimedia-Dateien unterschieden sich nur geringfügig, hinzu komme, dass der in Europa geltende Grundsatz des freien Warenverkehrs eingeschränkt werde und so die Entwicklung von neuen innovativen Geschäftsmodellen für gebrauchte digitale Güter und deren Markteintritt behindert. Jetzt liegt der Fall beim Europäischen Gerichtshof.
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