Die Fraktionen der CDU/CSU und die FDP wollen den umstrittenen § 52a des Urheberrechts verlängern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde in dieser Woche präsentiert. Doch die Politiker haben eine umfassendere Reform des Urheberrechts im Auge – zum Ärger der Verlage.
Dem Gesetzesentwurf (hier vollständig zu lesen) zufolge soll § 52a des UrhG bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden. Die Vorschrift erlaubt es Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Teile von Lehrbüchern ohne Genehmigung der Verlage in ihre internen Netzwerke zu stellen.
Der Gesetzentwurf soll in dieser Sitzungswoche im Bundestag debattiert werden.
Regierungsparteien streben endgültige Regelung an
Dies ist das letzte Mal, dass die Regierungsparteien den Paragraphen verlängern wollen. Danach soll eine endgültige Regelung an seine Stelle treten, deren Ausgestaltung aber noch von ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen abhängt:
- Vergütung: Für Umsatzverluste auf Verlagsseite sieht das Gesetz eine Ausgleichszahlung durch die VG Wort vor. Nur ist bisher kein Geld an die Verwertungsgesellschaft geflossen. Hintergrund: Über Höhe und Berechnung der Vergütung streiten die Verlage seit Jahren mit der Kultusministerkonferenz. Im März 2011 hatte das Oberlandesgericht München ein Vergütungsmodell festgelegt, das aber weit hinter den Forderungen der Verlage zurückblieb. Die Streitparteien sind in Revision gegangen, jetzt muss der Bundesgerichtshofs über die Vergütung entscheiden.
- Reichweite: Auch die Reichweite der Schranke ist umstritten. In einem vom Börsenverein unterstützten Musterverfahren des Alfred Kröner Verlags gegen die Fern-Uni Hagen hat das Oberlandesgericht Stuttgart im April 2011 engere Grenzen für die Anwendung der Vorschrift gesetzt. Demnach dürfen die Studenten die Texte weder ausdrucken noch herunterladen, sondern lediglich am Bildschirm lesen. Die Streitparteien sind daraufhin in Revision gegangen. Die höchstrichterliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof steht noch aus.
Sobald der Bundesgerichtshof über die strittigen Aspekte entschieden hat, soll der Paragraph im Urheberrecht dauerhaft ausgestaltet werden. Auch eine umfassendere Urheberrechtsreform könnte sich anbahnen: Die Regierungsparteien wollen im Laufe der nächsten zwei Jahre prüfen, ob § 52a in eine neue, einheitliche Wissenschaftsschranke überführt werden kann. Welche Auswirkungen dies für Verlage hätte, hat kürzlich Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang skizziert (hier nachzulesen).
Börsenverein fordert, § 52a ersatzlos zu streichen
Für Wissenschaftsverlage ist der Vorstoß kein gutes Signal: Sie machen den § 52a des UrhG seit seiner Einführung 2003 für Umsatzeinbrüche im Lehrbuchgeschäft verantwortlich. Börsenverein und Verleger fordern deshalb, die Regelung nicht zu verlängern bzw. ersatzlos zu streichen.
Die Sicht des Verbands: Die Wissenschaftsverlage hätten in den letzten Jahren alternative Lizenzmodelle entwickelt, die eine Nutzung von Lehrbuchteilen in den Intranets von Hochschulen in leicht handhabbarer Weise auf Basis individueller Rechteeinräumungen ermöglicht.
Der Autor ist weit weg von den Fakten, betreibt Polemik! 52a hat keinen Einfluss auf Schul- und Lehrbücher. Man lese einfach den Gesetzestext: „Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.“ Wer also 52a für Umsatzeinbrüche verantwortlich macht, wirft den Verlagen indirekt vor, sie hätten einfach bei jeder Anfrage genickt. Also liebe Verlage, wollt ihr Euch das vom Buchreport vorwerfen lassen?
Sie meinen sicherlich die sogenannte Bereichsausnahme für Schulen – die hat aber mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen nichts zu tun. Der Artikel bezieht sich auf Wissenschaftsverlage, nicht auf Bildungsverlage.