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Aaaaaaaaaaaachtung, Preisaktion

Ein notwendiger Schutz der Preisbundung oder ein Einschnitt, der die wenigen flexiblen Spielräume der Verlage einschränkt? Seit Jahren wird kontrovers über Preisaktionen für E-Books in der Branche diskutiert. Jetzt hat der Börsenverein mit einer Änderung der Verkehrsordnung (hier zum Download) neue Vorlaufzeiten für Preismeldungen festgelegt. Halten sich die Verlage an die Empfehlung?
Rückblick: Vor zwei Jahren hatte der Sortimenter-Ausschuss gefordert, dass Preiskonstanz und Preistransparenz als wesentliche Elemente der Buchpreisbindung auch im Handel mit preisgebundenen E-Books gelten müssten. Aktionen mit kurzfristigen Preisänderungen trügen zur Verunsicherung der Buchkäufer über den gebundenen Preis bei. Daraufhin hatte sich auch Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis kritisch zu Preisaktionen geäußert: „In dieser sensiblen Phase mit dem ausstehenden Freihandelsabkommen ist jede Form von Preismarketing sehr gefährlich. Wenn wir als Branche selbst bis an die Grenzen der Preisbindung gehen, erzeugt das ein schlechtes Bild.“
Dagegen erklärten seinerzeit Verlage und Zwischenbuchhändler, dass es längst einen Markt mit starkem Preismarketing im E-Book-Segment gebe: Selfpublishing, weshalb Jens Klingelhöfer (Bookwire) davor warnte, jeden Spielraum aufzugeben. Beim völligen Verzicht auf Preisaktionen der Verlage, so Klingelhöfer, entwickele sich sonst ein Parallelmarkt im Selfpublishing, der alle Freiheiten nutze.
Zwei Jahre und entsprechende Abstimmungen in den Gremien später wurden mit einer Änderung der Verkehrsordnung neue Vorlaufzeiten für Preismeldungen festgelegt. Demnach sollen Preise (sowohl Erstmeldungen als auch Preisänderungen und -aktionen) bei preisgebundenen Titeln mit einem zeitlichen Vorlauf ans VLB gemeldet werden. Bei E-Book-Preisaktionen liegt die Frist bei 28 Tagen – was viele in der Branche für nicht durchsetzbar halten.
Verpflichtend ist die Frist freilich nicht. Die Verkehrsordnung formuliert lediglich  Bedingungen, welche die drei Fachsparten Verlage, Sortimentsbuchhandel und Zwischenbuchhandel beim Geschäftsverkehr untereinander „möglichst zu Grunde legen sollen“. Rechtlich ist die Verkehrsordnung „eine von juristischen Formerfordernissen freigestellte Vereinbarung“.

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