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Abkürzung der Rechtekette

Am heutigen Montag diskutieren Vertreter von Presse- und Buchverlagen in Berlin über das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage (mehr Infos bei Carta). Eingeladen zur Anhörung hat das Justizministerium. Auch bei den Bildungsmedien-Verlegern ist das Schutzrecht ein Thema. Im Interview erklärt der auch an die Spree gereiste Geschäftsführer des Schulbuchverleger-Verbandes VdS Andreas Baer, warum  die Schulbuchverlage, anders als der Börsenverein, ein solches Recht wollen.

Anders als Publikums- und Wissenschaftsverleger wollen die Bildungsmedien-Verleger ein eigenes Leistungsschutzrecht. Warum?
Die Situation der Bildungsmedienverlage unterscheidet sich wesentlich  z.B.  von der der Publikums- und Wissenschaftsverlage. Das sieht man schon daran, dass die Initiative für ein neues Schulbuch seit jeher immer von einem Verlag und kaum von einem Autor ausgeht, weil nur die Verlage den erforderlichen Marktüberblick haben, um Bedarf und Absatzmöglichkeiten für ein bestimmtes Werk abschätzen zu können. Erst wenn die Grobkonzeption für ein neues Werk steht, sucht der Verlag dafür ein Team von geeigneten Autoren, und während des Entstehungsprozesses liegt die Federführung jederzeit bei einer Redaktion, d.h. beim Verlag. Die Bildungs- und Schulbuchverleger erbringen bei der Herstellung von Schulbüchern und Bildungsmedien erhebliche eigene Leistungen, was Konzepte wie Inhalte der Medien und deren Vermarktung angeht. Außerdem trägt der Verlag allein das volle wirtschaftliche Risiko: Er finanziert allein die gesamten Entwicklungskosten eines Werkes und investiert zusätzlich und erheblich bei der Markteinführung des neuen Produktes.

Was versprechen sich die Schulbuchverlage in der Praxis von einem eigenen Leistungsschutzrecht?
Bisher schützt das Urheberrecht nur die Rechte des einzelnen Autors. Dadurch ist es für Schulbuchverlage unverhältnismäßig schwer, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. An einem Schulbuch arbeiten in aller Regel eine Vielzahl von Redakteuren, externen Autoren und sonstigen Mitarbeitern wie etwa Fotografen mit, deren individuelle Beiträge zum fertigen Werk später  z.B.  nicht mehr auseinanderdividiert werden können. Wenn der Verlag aber gegen eine Urheberrechtsverletzung vorgehen will, muss er bisher die gesamte Rechtekette sämtlicher Beteiligter darlegen und gegebenenfalls beweisen, weil er ja nur  über „abgeleitete Rechte“  verfügt. Das ist schon im Normalfall sehr aufwendig, und es wird noch komplizierter, wenn keine schriftlichen Verträge geschlossen worden oder Miturheber verstorben sind. Ein eigenes Leistungsschutzrecht würde den Verlagen die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wesentlich erleichtern. 

Der Börsenverein fürchtet, ein Leistungsschutzrecht werde die Position der Buchverlage gegenüber den Autoren schwächen…?
Bei unseren Mitgliedern gibt es keinen vergleichbaren Gegensatz wie etwa bei belletristischen Werken. Bei Schulbüchern sehen die Autoren in den Verlagen durchweg auch Vertreter ihrer eigenen Interessen.

Die Fragen stellte David Wengenroth

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