Nach der Präsentation der Thalia-Zahlen am Dienstag ist es keine Überraschung mehr, dass auch die Online-Tochter buch.de im abgeschlossenen Geschäftsjahr Federn lassen musste. In Hagen, der Thalia-Zantrale, wird das Umsatzminus auf das aufgegebene nicht-preisbindungskonforme Gutschein-Modell zurückgeführt.
Während Thalia 2011/12 rund 10% der Online-Umsätze einbüßte, liegt das buch.de-Minus nach vorläufigen, nicht testierten Zahlen bei 3,8%. Insgesamt erwirtschafteten die Münsteraner vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 124,7 Mio Euro.
In den kommenden Quartalen dürften weitere Erlös-Rückgänge ausgewiesen werden, nachdem buch.de zum 30. September 2012 buch.ch AG verkauft hat – an die Mehrheitsaktionärin Thalia. Die Schweizer Dependance spülte im vergangenen Jahr 30% des Umsatzes in die Kasse.
Unter dem Strich bleibt das operative Ergebnis vor Steuern (EBT) laut buch.de in einem Korridor von 0 bis 0,6 Mio Euro und somit am unteren Rand der im Mai 2012 herausgegebenen Prognose. Der aus dem Verkauf der buch.ch AG resultierende Veräußerungsgewinn ist dabei nicht enthalten.
Am Mittwoch hatte Thalia-Chef Michael Busch bei einem Pressegespräch (hier mehr dazu) „Fehler“ im Gutscheine-Geschäft eingeräumt. Im Januar 2012 sei schließlich der „Schnitt“ gemacht worden. Der Vergleich der Erlöse ohne das Gutschein-Geschäft habe für Thalia im E-Commerce zweistellige Zuwächse im abgelaufenen Geschäftsjahr ergeben.
buch.de war gerichtlich mehrfach wegen seiner Gutschein-Aktionen angeeckt. So verbot beispielsweise das Landgericht Wiesbaden im September 2011 eine Werbung, nach der Kunden bei einem Einkaufswert über 30 Euro einen Preisnachlass von 10% durch Einlösung eines Gutscheines erhalten. Voraussetzung: Der Einkauf enthält mindestens ein nicht-preisgebundenes Produkt in Höhe des jeweiligen Gutscheinwertes. Im Ergebnis, so die Preisbindungstreuhänder, sei der nicht preisgebundene Artikel umsonst gewesen, weshalb das Landgericht darin eine unzulässige Zugabe und einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung gesehen habe.
Im Dezember entschied auch das Landgericht Berlin, dass der Online-Buchhändler Gutscheine nicht auf preisgebundene Bücher anrechnen darf.
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