Buchhändler müssen deutlich kennzeichnen, wenn ein Ladenpreis aufgehoben wurde, weil es sich um eine ältere Auflage handelt. Wie das Landgericht Köln entschieden hat und die Rechtsabteilung des Börsenvereins mitteilt, liegt anderenfalls eine Irreführung der Verbraucher vor.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen die Galeria Kaufhof geklagt. Streitpunkt: Das Kaufhaus bewarb in einem Prospekt den Duden für 10 Euro statt für 21,95 Euro sowie den Marco Polo Reiseführer Finnland für 3,50 Euro statt für 8,95 Euro. Zwar wurde per Sternchen erläutert, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben wurde. Nicht angegeben wurde jedoch, dass es sich jeweils um eine Altauflage handelt. Die Begründung des Landgerichts: Die Aktualität stellt in diesem Fall ein entscheidendes Kaufkriterium dar. Verschweigt ein Händler, dass es sich um eine ältere Auflage handelt, kann dies die Kaufentscheidung beeinflussen und den Verbraucher irreführen.
Das Argument von Kaufhof, dass ein aufgeklärter Verbraucher wissen müsse, dass es sich um Vorauflagen handelt, da Bücher grundsätzlich der Buchpreisbindung unterliegen, ließ das Gericht dagegen nicht gelten. Das Buchpreisbindungsgesetz lasse auch Preisreduzierungen aus anderen Gründen zu, so die Kölner.
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