buchreport

Altes Gesetz und neue Welt

Seit Jahren diskutieren Verleger und Buchhändler über die Frage, ob neue Formen des alten Mediums Buch wie Hör- oder elektronische Bücher der Preisbindung unterliegen oder nicht. Nachdem die Rechtsabteilung des Börsenvereins zuletzt im Oktober 2005 ihr Veto gegen fixe Preise erneut mit einer Empfehlung bekräftigt hat und seitdem etwas Ruhe eingekehrt ist, kommt das Thema zumindest bei E-Books erneut aufs Tapet.

Erneut entflammt wurde die Diskussion offenbar durch den sich abzeichnenenden Durchbruch von Amazons E-Book-Programm „Kindle“, das seinem Namen alle Ehre macht und auch bei der Preisfrage „zündelt“:

  • Indem Amazon Titel der „New York Times“-, „USA Today“- und „Wall Street Journal“-Bestsellerlisten für 9,99 Dollar anbietet, knüpft der Onliner an Apples iTunes-Erfolgsmodell an, zieht jedoch den Groll etlicher US-Verleger auf sich.
  • Verleger können zwar einen Preis empfehlen, von dem Amazon beim Verkauf der Titel 35% an den Verlag garantiert ausschüttet; der Online-Distributeur behält sich aber vor, den Verkaufspreis selbst zu bestimmen – mit Preisabschlägen von über 60%.

Kehrtwende in der Preisbindungsfrage?

Doch nicht nur in den USA, wo der „Kindle“ seit November zündelt, sondern auch in Deutschland und Frankreich blicken Verleger mit besorgtem Blick auf eine europäische Ausweitung der „Kindle“-Zone, die womöglich zur Frankfurter Buchmesse ansteht: Da E-Books hierzulande zumindest nach der gängigen Auslegung des Buchpreisbindungsgesetzes ebenfalls nicht preisgebunden sind, sähe die Situation in Deutschland ähnlich aus wie in  den USA.

„Derzeit sprechen wir allerdings sehr intensiv darüber, ob man angesichts der Drohungen von Amazon mit dem Einheitspreis für Kindle-Inhalte nicht eine Kehrtwende machen sollten“, verrät Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang. Es sei noch offen, ob dies zu einer Neubewertung durch den Börsenverein führe – dann könnte dies in die Einleitung eines Musterverfahrens zur Prüfung der Preisbindungsfähigkeit von E-Books münden. Auch in Frankreich, dem „Mutterland“ der gesetzlichen Preisbindung von Büchern, wird die Frage diskutiert, nachdem eine Studie zu der Empfehlung gekommen sei, elektronische Bücher ausdrücklich in den Text des Buchpreisbindungsgesetzes aufzunehmen.

Sollte sich der Verband tatsächlich zu einer anderen Auslegung des Buchpreisbindungsgesetzes (s. buchreport.zitat im Anschluss an den Artikel) durchringen, wäre dies eine Wende um 180 Grad. Denn im Gegensatz zu Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels erteilten die Frankfurter fixen E-Book-Preisen 2005 eine Abfuhr. Begründungen:

  • Preisgebundene E-Books erfüllen nicht mehr die Zielsetzung des Gesetzes (Schutz des Kulturgutes Buch durch viele Verkaufsstellen).
  • E-Books werden nicht primär über den stationären Handel, sondern per Download durch wenige große Anbieter vertrieben.
  • Weil E-Books grenzüberschreitend vertrieben werden, können ausländische Anbieter diese ohne größeren finanziellen, technischen oder organisatorischen Aufwand preisbindungsfrei an deutsche Kunden liefern.
  • Eine Ausdehnung  der Buchpreisbindung auf E-Books könnte die EU-Kommission dazu animieren, die fixen Preise erneut grundsätzlich zu hinterfragen.

„Preisbindung nicht ohne Not aufgeben“

Sollten die Juristen am Frankfurter Hirschgraben eine Rolle rückwärts vollziehen, fände dies die Zustimmung der Preisbindungstreuhänder der Kanzlei Wallenfels: „Wenn die Preisbindung weiterhin bestehen soll, sollte man diesen Anspruch nicht ohne Not aufgeben“, erklärt Christian Russ gegenüber buchreport.

buchreport.zitat

Gebunden oder nicht gebunden?

In der Diskussion um die Preisbindung für neue Medien wie E-Books und Hörbücher verweisen die Rechtsexperten auf den im §2 geregelten Anwendungsbereich des Buchpreisbindungsgesetzes:

„Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch

1.     Musiknoten,
2.     Kartografische Produkte,
3.     Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartografische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4.     Kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.“

Für die konkreten Produkte heißt dies: Hörbücher und E-Books unterliegen dann der Preisbindung, wenn sie das gedruckte Buch substituieren, d.h. „die auf ein herkömmliches, gedrucktes Erzeugnis gerichtete Nachfrage ganz oder teilweise befriedigen“ (Kommentar Dieter Wallenfels). Im Umkehrschluss bilden Produkte eine Ausnahme der Preisbindungsregel, wenn sie eine gegenüber dem Printprodukt eigenständige Qualität besitzen.

Mehr zum Thema lesen Sie im aktuellen buchreport.express 33, der am 14. August erscheint.

Sollten E-Books preisgebunden sein? Schicken Sie uns Ihren Kommentar (mit dem Kommentarfeld am Ende des Artikels).

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