Der Bundestag hat im Endspurt der Legislaturperiode die Änderung des Telemediengesetzes verabschiedet und damit die WLAN-Störerhaftung beerdigt. Diese machte den Anbieter eines Hotspots für Rechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich. Das neue Gesetz verschafft den Besitzern von Bars, Hotels und Geschäften jetzt Rechtssicherheit und schützt sie vor Kostenansprüchen (s. Kasten).
Ein WLAN-Angebot gilt als ein Element, um den Besuch von Einzelhandelsläden wieder attraktiver zu machen. Die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung werde zu einem digitalen Innovationsschub im Einzelhandel führen, frohlockt gar der Handelsverband Deutschland (HDE). Online-Angebote und Geschäfte in den Innenstädten würden dadurch noch enger verzahnt werden. Entscheidend sei dafür, dass WLAN-Angebote nicht mehr mit Passwörtern oder Registrierungen geschützt werden müssen.
Änderung des Telemediengesetzes
Neu sind u.a. folgende Passagen in § 8:
- „Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“
- „Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des Zugangs a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.“
Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12202
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