Im Kampf gegen Gutscheinmodelle haben die Preisbindungstreuhänder erneut einen Sieg errungen: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat dem Internet-Versandbuchhändler Studibooks verboten, beim Verkauf von Büchern Zuzahlungen von Drittunternehmen anzurechnen.
Hintergrund: Bei studibooks.de konnten Studenten Fachbücher 10% unterhalb des gebundenen Preises kaufen. Der Rest des Kaufpreises wird von Sponsoren gestiftet, weshalb aus Sicht des Unternehmens nicht gegen die Preisbindung verstoßen werde. Gegen dieses Modell hatte das Landgericht Hamburg im Juni 2011 in erster Instanz eine Einstweilige Verfügung verfügt. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist es Sinn und Zweck der Preisbindung , dass der Kunde selbst den gebundenen Ladenpreis bezahlen muss.
Entscheidend war für das Gericht ein anderes Argument: Da die Sponsoren ihre Zahlungen auch zum Zwecke der Imagewerbung erbringen, sei die von ihnen übernommene Zahlung zu einem mehr oder weniger großen Teil als Werbeentgelt zu betrachten. Daher könne die Zahlung des Sponsors nicht komplett auf den Ladenpreis angerechnet werden, beim Händler komme somit nicht der volle gebundene Ladenpreis an.
Zum Urteil in zweiter Instanz steht die Urteilsbegründung noch aus. In der mündlichen Verhandlung hieß es, dass der Senat im Studibooks-Angebot einen mit der Preisbindung nicht zu vereinbarenden Preiswettbewerb zu anderen Buchhändlern sah, referieren die Preisbindungstreuhänder. Die Plattform Studibooks steht damit möglicherweise vor dem Aus. „Entweder wir geben studibooks.de auf oder wir ändern das Geschäftsmodell“, erklärte Geschäftsführer Bastian Klasvogt gegenüber dem „Mindener Tagblatt“.
Das Studibooks-Verfahren war der erste Rechtsstreit, mit dem der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder gegen Gutschein- und Sponsoringmodelle vorgegangen sind. Diese Modelle hätten in den vergangenen Jahren „Überhand genommen und sich zu einer ernsten Bedrohung der Preisbindung entwickelt“, so die Preisbindungstreuhänder. Weil die Preisbindungstreuhänder inzwischen drei rechtskräftige Urteile gegen derartige Rabatt-Modelle für Bücher erwirkt haben, erachten sie es als „gefestigte Rechtsprechung“, dass solche Modelle mit der Preisbindung unvereinbar sind.
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