Der BGH hat im Rechtsstreit um den Bestseller „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ sämtliche Entschädigungsansprüche von Helmut Kohls Witwe Maike Kohl-Richter gegen Autor Heribert Schwan und seinen Verlag über eine Geldentschädigung in Höhe von „mindestens 5 Millionen Euro“ abgewiesen.
Die Vorgeschichte: Im April 2017 hatte das Landgericht Köln dem im Juni desselben Jahres verstorbenen ehemaligen Bundeskanzler einen Schadensersatz in Höhe von 1 Mio Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht Köln war dem Urteil später gefolgt, hatte jedoch entschieden, dass Maike Kohl-Richter kein Anrecht auf die Entschädigung habe.
Das BGH-Urteil bestätigt damit auch für den vorliegenden Fall die bisherige Rechtsprechung, wonach Geldentschädigungsansprüche nicht vererbbar sind. Entgegen der Vorinstanz hält der BGH aber auch die Veröffentlichung von Zitaten aus den Gesprächen zwischen Schwan und Kohl durch den zur Penguin Random House Verlagsgruppe gehörenden Heyne Verlag inzwischen für rechtmäßig.
Es geht um bislang verbotene Textpassagen des Buches mit vertraulichen Äußerungen Kohls über andere Politiker und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die beanstandeten Passagen stammen aus Gesprächen, die Schwan 2001 und 2002 mit dem Altkanzler für dessen geplante Memoiren geführt hatte.
Der BGH hat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln ausdrücklich widersprochen und räumt der Klägerin Maike Kohl-Richter gegen den überwiegenden Teil der wörtlichen Zitate des Alt-Kanzlers im Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ keinen Unterlassungsanspruch ein.
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