Wie berichtet, dreht Nordrhein-Westfalen bei der Öffnung von Buchhandlungen eine Sonderlocke. Das lässt jetzt das Börsenverein-Büro NRW mit der Forderung an die Öffentlichkeit treten: „Buchhandlungen auch in Nordrhein-Westfalen öffnen!“
Es weist darauf hin, dass der Buchhandel mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes den Geschäften des täglichen Bedarfs zugerechnet wird und somit wie Lebensmittelläden öffnen darf. Nordrhein-Westfalen weiche von dieser Grundlage ab und erlaube den Buchhandlungsbesuch nur mit Terminvergabe.
„Nordrhein-Westfalen ist mittlerweile das einzige Bundesland, das die Ausnahmeregelung für Buchhandlungen nicht umsetzt. Die wichtige Funktion, die der Buchhandel für die Menschen und die Gesellschaft erfüllt, endet aber nicht an Landesgrenzen. In vielen Regionen ist durch die Abweichung ein großes Durcheinander entstanden, viele Kommunen kennen die Regeln nicht. In großen Städten wie Köln und Düsseldorf wird sogar nur Click & Collect erlaubt“, schreibt Regionaldirektorin Anja Bergmann. Im bevölkerungsreichsten Bundesland verschärfe sich so die wirtschaftliche Situation der Buchhandlungen weiter, das Hin und Her mache die Lage unüberschaubar und zermürbe die Buchhändlerinnen und -händler.
Als Hintergrund der Zurückhaltung des Landesregierung vermutet der Verband ein Urteil von Anfang März 2021. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte die in der NRW-Corona-Verordnung formulierte Ausnahme für den Buchhandel für juristisch nicht haltbar erklärt. Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang: „Mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz liegt jetzt aber eine gesetzliche Grundlage für die Öffnung von Buchhandlungen vor. Juristisch spricht deshalb nichts dagegen, dass Nordrhein-Westfalen dem Beispiel von Bayern und Baden-Württemberg folgt, seine abweichende Regelung aufgibt und sich der bundeseinheitlichen Handhabung anschließt.“
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