Viele Buchhändler stellen sich die Frage, was die Einschränkungen durch den Coronavirus für ihren Buchversand an Kunden bedeutet. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins gibt Antworten.
Mitte März haben Bund und Länder beschlossen, dass Teile des Einzelhandels ihre Geschäfte für den Publikumsverkehr schließen müssen – auch der Buchhandel ist betroffen. Dem Börsenverein liegt mittlerweile die behördliche Schließungsverfügung für die Geschäfte im nicht für die Grundversorgung wichtigen Einzelhandel vor: Danach sind Lieferdienste – bei Wahrung hygienischer Standards – von der Schließung nicht betroffen. Buchhändler können also an ihren Kundinnen und Kunden weiter Bücher nach Hause ausliefern oder ausliefern lassen.
Eine Öffnung der Buchhandlung sei jedoch nicht erlaubt: „Für nicht möglich halten wir bei Auslegung des – leider nicht in jedem Detail eindeutigen – Verordnungstextes, dass Buchhändler ihre Buchhandlung weiter offen halten, also ihren Geschäftsbetrieb fortsetzen”, heißt es aus der Rechtsabteilung des Verbands noch unter Vorbehalt. Selbst wenn Buchhändler in ihrer Buchhandlung auch von Kundinnen und Kunden bestellte Bücher zur Abholung vorhalten, sei das Geschäft dadurch gleichwohl kein „Abholservice“ im Sinne der Verordnung. Ebenso sei der Verkauf von Zeitungen wohl nur denjenigen Läden weiterhin bei Öffnung erlaubt, die schwerpunktmäßig mit Presseerzeugnissen handeln würden.
Hintergrundarbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Laden (ohne Kundenkontakt) seien aber auch bei Schließung möglich.
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