Rasmus Schöll, Inhaber der Aegis Buchhandlung in Ulm, wehrt sich gegen das Verbot einer Abholstation an seiner Buchhandlung. Seine Anwälte stellten heute einen entsprechenden Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Stuttgart gegen die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Die meisten Bundesländer erlauben die Abholung bestellter Waren im Einzelhandel unter bestimmten Auflagen, in Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt dürfen Buchhandlungen sogar ganz geöffnet bleiben.
„Wir gehen den Lockdown mit, aber das Verbot von Abholstationen ist nicht mehr verhältnismäßig“, protestiert Schöll, der eine „massive Einschränkung der Berufsfreiheit“ sieht. Für ihn besonders ärgerlich: Um den Kundenandrang in der Vorweihnachtszeit zu entzerren und einen mobilen Verkauf zu ermöglichen, hatte das Team extra eine mobile Abholstation eingerichtet – in Form des Bücherbuses Wanda, der vor der Buchhandlung steht, damit Kunden beim Abholen vorbestellter Bücher nicht das Ladenlokal betreten müssen.
„Da wir hier die Hygieneauflagen selber in der Hand haben, ist das unter Umständen sogar weniger riskant als der Lieferbetrieb an die Haustür“, meint Schöll. Dem Unternehmen breche durch die Ladenschließung ohnehin ein großer Teil des Weihnachtsgeschäftes und damit des Jahresumsatzes weg. „Dass man uns aber auch noch die Möglichkeit der Abholung nimmt, ist nicht tragbar.“ Es sei zu befürchten, dass gerade die inhabergeführten Buchhandlungen jetzt noch mehr Kunden an den Onlinehandel verlieren würden.
Börsenverein unterstützt Eilantrag
Unterstützt wird Schölls Eilantrag vom Börsenverein. Auch in Bayern wird laut Verband ein rechtliches Vorgehen im Eilverfahren geprüft und vorbereitet.
„Das Vorgehen der beiden Länder steht aus Sicht des Börsenvereins nicht im Einklang mit den am vergangenen Sonntag gefassten Corona-Beschlüssen von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten, die Abhol- und Lieferdienste als Ausnahmen ausdrücklich aufführen”, teilt der Börsenverein dazu mit. Der Bundesverband und die Landesverbände haben in den beiden Ländern demnach rechtliche Bedenken, weil aus ihrer Sicht sowohl eine Ungleichbehandlung als auch ein unverhältnismäßiger Einschnitt in die Gewerbefreiheit vorliegen könnten.
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