Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes sorgte bei Buchhändlern in Nordrhein-Westfalen für Verwirrung über die geltenden Öffnungsoptionen.
Jetzt hat das Gesundheitsministerium des Landes NRW einen erläuternden Erlass an die Kommunen zu Auslegungsfragen der neuen Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) ausgefertigt. Börsenverein-Regionaldirektorin Anja Bergmann hofft, dass dies zur Klärung in den Ordnungsämtern führen wird.
Für den Buchhandel heißt darin wie bereits berichtet:
„Für Buchhandlungen und Gartenmärkte gilt in Nordrhein-Westfalen unabhängig von Inzidenz-Werten gemäß § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO durchgängig: Geöffnet. Personenbegrenzung 1:40qm. Termin nötig. Kein Test.“ (Geöffnet meint hier: Click & Meet).
Laut Aussage der Staatskanzlei dürfe keine Kommune das strenger auslegen. „Orte, in denen aktuell Click & Collect gilt, müssen dies also anpassen“, erklärt Bergmann. „Dies bedeutet leider auch, dass Kommunen, die eine generelle Öffnung des Buchhandels erlaubt hatten, diese nun werden zurück nehmen müssen.“
Bergmann rät Buchhändlern, ihre Ansprechpartner auf diesen Sachverhalt, sowie immer auch auf die Seite des Landes NRW, hinzuweisen:
www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#0a57cfbb
Der Börsenverein habe die Landesregierung um Klarstellung gebeten, warum es in Nordrhein-Westfalen eine andere juristische Einschätzung gebe als in Baden-Württemberg oder Bayern, so Bermann weiter.
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