Der Buchhandel kann sich nicht auf die Anfang März definierte Rolle als Teil des „täglichen Bedarfs“ verlassen. Nach NRW hat auch der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg wesentliche Teile der Corona-Verordnung einkassiert.
Betroffen ist jener Teil der Verordnung, der die Vorschriften für den Einzelhandel regelt. Die Außerkraftsetzung greift allerdings nicht sofort, sondern erst zum 29. März, heißt es beim Gericht. Es stehe der Landesregierung frei, ob sie den Gleichheitsverstoß entweder durch Aufhebung der für den sonstigen Einzelhandel bestehenden Beschränkungen oder durch deren Erstreckung auf den Buchhandel beseitigt.
Das Gericht reagierte mit dem Urteil auf einen Eilantrag eines Möbelhauses aus dem Zollernalbkreis. In NRW war es eine Filiale eines Media-Marktes, die für ein Update der Verordnung sorgte.
Die Begründung in Baden-Württemberg liest sich weitgehend ähnlich wie jene aus Nordrhein-Westfalen. Hier wie dort geht es um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er dem Buchhandel eine unbegrenzte Öffnung ohne die Beschränkungen, denen der sonstige Einzelhandel unterliege, erlaube. Hierfür fehle ein sachlicher Grund. Der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung, formuliert das Gericht ziemlich deutlich.
Nach NRW-Urteil: Auch Buchhandlungen müssen zurück zum »Click and Meet«
Sprachkurse für Zuwanderer, Schulbücher und Lektüren für Kinder, Vorsorgemappe und Ratgeber für Rentner – es gibt genügend Beispiele warum der Lockdown des Buchhandels sozial benachteiligte Familien oder Personen, die digital nicht auf dem neuesten Stand sind besonders schwer trifft. Der Buchhandel dient also sehr wohl zumindest teilweise der Grundversorgung. Schade, dass Gerichte so simple Zusammenhänge nicht erkennen können.
Richtig so, Bücher sind kein lebenswichtiges Gut. Die Buchhändler und ihr Standesdünkel mal wieder. Das sind auch nur Kaufleute.
„Der Buchhandel diene nicht der Grundversorgung, formuliert das Gericht ziemlich deutlich.“ Ich hoffe, dass sowohl in Nordrhein-Westfalen wie auch in Baden-Würtemberg der Börsenverein – nicht nur die Landesverbände – aktiv wird, denn das Buchpreisbindungsgesetz alleine sollte schon Möglichkeit bieten, egegn diese Rechtsauffassung vorzugehen. Wir gehören zum Komplex, der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gewährleisten soll, Rechte aus dem Grundgesetz, essentielle Grundlagen unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Eine Preisbindung, die eine Ausnahme im gesamten wirtschaftlichen Leben unserer Republik darstellt, das ist eben auch keine „Gleichbehandlung“ – auch gutem Grund!