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Bund und Länder werden öffentliches Leben weitreichend einschränken

Bund und Länder haben sich zur Bekämpfung des Coronavirus auf gemeinsame Leitlinien geeinigt, um das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend einzuschränken. Es handele sich um „Maßnahmen, die es so in unserem Land noch nicht gegeben hat”, kündigte Bundeskanzlerin Angela Merkel an. Neben etlichen Freizeitangeboten müssen auch Teile des Einzelhandels ihre Geschäfte für den Publikumsverkehr schließen.

Ziel sei es, „das Wirtschaftsleben soweit wie möglich zu erhalten”. Das gelte neben dem Gesundheitswesen u.a. insbesondere für den Lebensmittelhandel und den Dienstleistungsbereich, sagte Merkel. Dennoch müssten die sozialen Kontakte minimiert werden, um die Zahl der Erkrankungen und der schweren Erkrankungen zu reduzieren und das Gesundheitssystem nicht zu überfordern.

Die einzelnen Maßnahmen, auf die sich der Bund und die Länder jetzt geeinigt haben (s. unten), müssen noch von den Ländern und Kommunen umgesetzt werden. Teilweise ist das bereits schon geschehen, u.a. hat Bayern bereits am Vormittag den Katastrophenfall ausgerufen – inklusive Schließungen im Einzelhandel. Um die wirtschaftlichen Folgen einzudämmen, soll es einen Schutzschirm für kleine und mittlere Unternehmen geben. Der Börsenverein setzt sich laut eigener Aussage aktuell noch dafür ein, dass Buchhandlungen von den Ladenschließungen ausgenommen werden.

Grundversorgung sichern, Freizeitangebote weitgehend einschränken

Die gemeinsamen Leitlinien von Bund und Ländern im Wortlaut:

„Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:

I. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

II. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
– Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
– alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
– Spielplätze.

III. Zu verbieten sind
– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

IV. Zu erlassen sind
– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (zB Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
– in den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.”

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