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Bundestag verabschiedet Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Der Bundestag hat das umstrittene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen von Union und SPD verabschiedet. Die Linke stimmte dagegen, die Grünen enthielten sich.

Das Gesetz wird am 1. März 2018 in Kraft treten, wobei die zentralen Vorschriften des Gesetzes auf fünf Jahre bis Ende Februar 2023 befristet sind. Nach vier Jahren soll eine Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes stattfinden.

Die Kernpunkte des Gesetzes:

  • Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes ohne Rücksprache mit Verlag oder Autor vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Ausgenommen sind Schulbücher. Für die eigene Forschung dürfen bis zu 75 % eines Buches auf diese Weise genutzt werden.
  • Bibliotheken wird zugestanden, ihren Nutzern zu nicht kommerziellen Zwecken Vervielfältigungen bis zu 10% eines Werkes sowie einzelner Zeitschriftenbeiträge zu ermöglichen. Dieses Recht kann aber in Verlagsverträgen ausgeschlossen werden.
  • Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt mit wenigen Ausnahmen. Hochschulen müssen künftig keine Angaben mehr dazu machen, welches Werk wie häufig genutzt wird.
  • Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

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