Beim erneuten Corona-Gipfel von Bund und Ländern am 18. November wurde der weitere Fahrplan zur Pandemie-Bekämpfung beschlossen. Diese Regeln sind für die Buchbranche relevant.
Maskenpflicht, Abstandsregeln und Hygieneregeln gelten weiterhin überall dort, wo Menschen nahe zusammen kommen. Hinzu kommt die Nachweispflicht des Geimpft-, Genesenen-, bzw. Getestet-Status (3G) an vielen Stellen. Außerdem gilt:
- Am Arbeitsplatz: An allen Arbeitsplätzen gilt 3G. Dies soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert wird. Wo möglich, soll Home Office angeboten werden. Arbeitgeber müssen zwei Mal wöchentlich eine Test-Gelegenheit bieten.
- Bei Veranstaltungen: „Ist der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate von 3 überschritten, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen um die Infektionsdynamik zu brechen. So kann der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen – in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden“, heißt es wörtlich von der Bundesregierung. Wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 6 überschreitet kann 2G+ greifen, dann muss zusätzlich zum Geimpft- bzw. Genesenen-Status ein negatives Corona-Test-Ergebnis vorgelegt werden. „Liegt der Wert der Hospitalisierungsrate über 9, werden die jeweiligen Länder die weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen.“
Maßnahmen wie 3G, 2G oder 2G plus Test sollen weiterhin je nach Infektionslage von den Ländern beschlossen werden können. Ausgeschlossen sein soll aber die Anordnung von Ausgangssperren, Beherbergungsverboten oder die pauschale, flächendeckende Schließung von Geschäften oder Schulen, Gastronomie oder Sportstätten.
Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gelten.
Außerdem sollen Überbrückungshilfe III Plus, Kurzarbeiter-Regelung sowie die Neustarthilfe für Soloselbständige, die bisher bis Jahresende befristetet waren, bis Ende März 2022 verlängert werden.
Alle Beschlüsse finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Zu allen Regelungen in den einzelnen Bundesländern gelangen Sie hier.
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