Es ist ein offener Punkt, der es allein schon wegen der täglichen Masse an Fällen in sich hat: Wenn Kunden im Laden mit Karte bezahlen, fallen personenbezogene Daten wie Name, Konto und Zahlungsdaten wie Betrag, Datum, Uhrzeit und Ort an. Doch wer muss darüber informieren, was mit diesen Daten passiert? Der Händler, der Herausgeber der Karte oder der Zahlungsdienstleister, der die Zahlung abwickelt? Oder etwa alle drei?
Ob der Händler laut der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Kartenzahlung als datenerhebende Abteilung gilt, die entsprechend ihren Informationspflichten (Art. 13, 14) nachkommen muss, darüber existieren unterschiedliche Meinungen, weil die DSGVO das nicht ausdrücklich regelt. Verbände, darunter der Bundesverband der Electronic-Cash-Netzbetreiber (BECN) und der Handelsverband HDE, wollen daher Klarheit schaffen und gleichzeitig eine einheitliche Lösung für den Handel finden:
- Der BECN hat den Datenschutzaufsichtsbehörden einen Entwurf vorgelegt, wie Händler Kunden DSGVO-konform informieren können.
- Dieser Vorschlag wird vom HDE unterstützt, der im Sinne der Kunden eine einheitliche Lösung favorisiert.
Sobald geklärt ist, ob und wie der Handel in der Pflicht ist, will der HDE seine Mitglieder darüber informieren. Der BECN-Vorschlag sieht laut „Lebensmittelzeitung“ u.a. vor, einen Aufkleber mit Link oder QR-Code zu ausführlichen Informationen gut sichtbar in der Kassenzone anzubringen. Bei Bedarf sollen die Verkäufer auch eine gedruckte Informationsbroschüre zücken können.
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