Dürfen gelesene E-Books weiterverkauft werden? Während die Buchbranche hierzulande noch darauf wartet, dass diese Frage rechtlich geklärt wird, will das US-Unternehmen Redigi Tatsachen schaffen: Über Redigi können Nutzer „gebrauchte“ Musikdateien und E-Books verkaufen. Das Angebot dürfte die Debatte über das Urheberrecht erneut entzünden.
Das Konzept von Redigi:
- Nutzer können Musikdateien auf redigi.com hochladen und zum Verkauf anbieten.
- Nach eigenen Angaben prüft Redigi, ob es sich um eine legal erworbene Datei handelt. Ist dies der Fall, wird die Datei vom Rechner des Nutzers entfernt und zum Verkauf angeboten.
- Ein „gebrauchter“ Musiktitel kostet im Schnitt 60 cent.
- Redigi behält für jeden Verkauf eine Provision ein.
- Die Urheber werden mit 20% an den Einnahmen beteiligt – vorausgesetzt, sie haben sich bei Redigi registriert.
- In Kürze soll auch der Verkauf von E-Books möglich sein, heißt es auf der Internetseite des Unternehmens.
- Auch Computerspiele, Software und Filme sollen weiterverkauft werden können.
Hier der Trailer von Redigi:
Gegenüber der „Financial Times“ kündigte der 2011 in den USA gestartete Dienst an, seinen digitalen Trödelmarkt noch im ersten Quartal dieses Jahres in Europa starten zu wollen – zunächst mit einem Angebot an Musik und E-Books, später mit weiteren digitalen Produkte wie Computerspielen und Filmen. Auch auf der Internetseite des Unternehmens ist zu lesen, dass Redigi in Kürze in Europa verfügbar ist.
Noch ist die Rechtslage nicht geklärt
In den USA hat Redigi eine Urheberrechts-Debatte entfacht. Das Musiklabel Capitol Records ist mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung gegen Redigi vor Gericht gezogen. Die rechtskräftige Entscheidung steht noch aus.
Auch in Europa wird über den Weiterverkauf gebrauchter digitaler Dateien diskutiert. Hiesige E-Book-Händler schließen den Weiterverkauf von E-Books explizit aus. So heißt es beispielsweise in den AGB von ebook.de (früher libri.de): „Libri.de verschafft dem Kunden an E-Books und Audiodateien kein Eigentum“, sondern ein „Recht zur Nutzung für den persönlichen Gebrauch“.
Dass es strittig ist, dass E-Book-Käufer nur ein Nutzungsrecht – kein Eigentum – erwerben, zeigt der Fall Orcale gegen UsedSoft. Die Münchener Firma UsedSoft handelt mit gebrauchter Software, wogegen die US-Firma Oracle vor Gericht gezogen war (buchreport.de berichtete). Die grundsätzliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Empfehlung der Luxemburger Richter: Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden, auch wenn sie im Internet gekauft und heruntergeladen wurden. Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, das Eigentum werde an den Nutzer übertragen.
Unmittelbar bezieht sich diese Auslegung nur auf Software. Die Rechtsabteilung des Börsenvereins geht davon aus, dass diese Streitfrage für E-Books in den nächsten zwei Jahren vom EuGH auch für Deutschland verbindlich geklärt wird. Wenn die Luxemburger Richter den Grundsatz auch auf E-Books anwenden, dürfte das die Spielregeln auf dem E-Book-Markt erneut durcheinanderwürfeln.
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