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Die VG Wort enteignet die Urheber

Nach dem Börsenverein und der VG Wort erklärt jetzt Martin Vogel seine Sicht auf den Rechtsstreit mit der Verwertungsgesellschaft. Die VG Wort missachte die Rechtslage und versuche die Urheber zu enteignen, schreibt er in einem Gastbeitrag für den Medienblog von Stefan Niggemeyer.
Hintergrund: Martin Vogel, der als Buchautor bei C.H. Beck veröffentlicht hat, prozessiert, wie berichtet, gegen die Praxis der VG Wort, die Einnahmen aus der Wahrnehmung der Urheberrechte nach einem festen Schlüssel an Autoren und Verlage zu verteilen. Das Oberlandesgericht München hat ihm in zweiter Instanz Recht gegeben und die Verteilungspraxis für unzulässig erklärt. Die VG Wort will gegen das Urteil in Revision gehen. Als Nächstes steht damit der Gang vor den Bundesgerichtshof an. 
Nach dem Urteil würde es maßgeblich darauf ankommen, was zwischen Autoren und Verlagen individuell vereinbart wird und wer die Rechte an einem bestimmten Text zuerst bei der VG Wort eingebracht hat, erklärt die Verwertungsgesellschaft in einer ausführlichen Stellungnahme. Aus Sicht der VG Wort entsteht eine deutliche Schwächung der kollektiven Rechtewahrnehmung, die insbesondere für die Autoren von Nachteil sein kann. Denn: In den meisten Fällen brächten die Verlage und nicht die Autoren die Nutzungsrechte bei der VG Wort ein. 
Mit derartigen Aussagen versuchten die Verantwortlichen die tatsächliche Rechtslage zu „vernebeln“, kritisiert Vogel jetzt. Den Autoren stehe nach eindeutiger Rechtslage – nach Abzug der Verwaltungskosten – 100% der Vergütung zu. Diese Ansprüche entstünden schon mit der Schaffung der Werke. Verlage dagegen könnten keine Ansprüche auf eine Gerätevergütung erheben, weil die EU und das Urheberrecht eine Abtretung dieser Autorenrechte an einen Verlag ausschließen, verweist Vogel auf das „Luksan-Urteil“ vom 9. Februar 2012 und das „Austro-Mechana-Urteil“ vom 11. Juli 2013. Ob diese Urteile allerdings auf die Konstellation der VG Wort übertragen werden können, ist aus Sicht der VG Wort zweifelhaft. 
Auch sei der Verwaltungsaufwand nicht so hoch wie von der VG Wort behauptet. Im Gegenteil: „Bei Beachtung der einfachen Sach– und Rechtslage ist der notwendige Verwaltungsaufwand der VG Wort erheblich geringer als bisher. Die VG Wort darf von vornherein nur an die Urheber ausschütten. Richtig ist nur, dass es der VG Wort nach ihrer bisherigen Verwaltungspraxis absolut unmöglich ist darzulegen, warum sie überhaupt an Verlage ausschüttet“, so Vogel. 
Die Behauptung der VG Wort, dass die Urheber nach dem Urteil schlechter dastehen als bisher, wertet Vogel schließlich als „grobe Irreführung“: „Das gegenwärtige Verteilungssystem dient nicht dem Schutz der Autoren. Es führt vielmehr zur teilweisen (bis zu hälftigen) Enteignung der Urheber, denen nach dem Unionsrecht zwingend der volle Ertrag des gesetzlichen Anspruchs auf die Gerätevergütung zufließen muss.“

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