Die Pflöcke für einen angstbehafteten Herbst und Winter sind eingeschlagen – Strom und Gas werden den Berichten zufolge zu Mangelware.
In diesem Kontext sind zwei Energieeinsparverordnungen einzuordnen, die das Bundeskabinett soeben beschlossen hat. Beide Verordnungen basieren auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) und sollen einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten, wie es heißt.
Eine Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen gilt ab dem 1. September und hat eine Dauer von 6 Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober und hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten, muss aber erst noch beschlossen werden.
In der aktuellen Verordnung sind auch Regeln für den Einzelhandel formuliert:
- In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.
Bereits im Zuge der Verhandlungen hatte der Handelsverband Deutschland (HDE) Stellung bezogen. „Der Einzelhandel leistet in diesen schwierigen Zeiten seinen Beitrag und spart schon heute bewusst und effektiv Energie ein“, hatte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth mitgeteilt.
Die Verordnung sehe darüber hinaus vor, dass Ladentüren künftig nicht mehr dauerhaft geöffnet bleiben dürfen. „Diese Maßnahme wird schon heute häufig in der Praxis umgesetzt. Durch geschlossene Türen kann natürlich ein großer Beitrag zum Energiesparen geleistet werden. Zugleich kommen aber weniger Kunden in das Geschäft“, so Genth weitetr. Um Kundinnen und Kunden auf die Maßnahmen hinzuweisen, hätte daher die Klimaschutzoffensive des Handels Plakate mit der Information „Türen zu, Geschäfte offen“ entwickelt.
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