Der einfache Eigentumsvorbehalt gilt in der Buchbranche auch ohne vertragliche Regelung, teilt der Börsenverein im Zuge der KNV-Insolvenz mit. Heißt: Auch Verlage, die Ware ohne ausdrücklichen Eigentumsvorbehalt an KNV geliefert haben, können einen höheren Betrag von ihren offenen Forderungen zurückbekommen.
Laut der Einschätzung des Börsenvereins gilt der sogenannte einfache Eigentumsvorbehalt in der Buchbranche als Handelsbrauch. Verlage behalten demnach bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Büchern, solange diese sich noch im Lager des belieferten Händlers bzw. Großhändlers befinden – auch, wenn sie dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben. Diese Rechtsauffassung habe jetzt die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters von KNV, anchor Rechtsanwälte, bestätigt, teilt der Börsenverein mit.
Im Zusammenhang mit der Insolvenz von KNV heißt das:
- Alle noch nicht bezahlten Bücher, die KNV am Stichtag 14. Februar 2019 auf Lager hatte und die noch nicht an den Buchhandel weiterverkauft waren, sind nach wie vor Eigentum der Verlage.
- Dafür ist es unerheblich, ob der Verlag dies im Lieferantenvertrag (z.B. in den AGB) geregelt hat oder nicht.
- Voraussetzung ist, dass der Verlag seinen Sitz in Deutschland hat.
- Wenn KNV die Bücher verkauft, zahlt KNV den vereinbarten Kaufpreis an den Verlag, der insoweit nicht nur eine Quote erhält, wie sie nach Abschluss des Verfahrens an alle Gläubiger gezahlt wird.
Der Börsenverein schätzt, dass etwa 5 bis 10% der Verlage einen Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart haben. Für den verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt gilt die Handelsbrauch-Regelung nicht.
Der Börsenverein stellt auf seiner Internetseite einen Leitfaden mit Informationen zur KNV-Insolvenz bereit (aktuelle Fassung vom 19. März).
buchreport hat alle aktuellen Nachrichten sowie Analysen zur Insolvenz der KNV-Gruppe in einem Dossier gebündelt.
Ich möchte noch einmal darauf verweisen, dass es gerade die lange Zahlungsfrist von drei Monaten ist, die kleinen Verlagen so zu schaffen macht. (Falls eine weitere Insolvenz käme, dann würde alles wieder so laufen.) Wäre die Zahlpause kürzer, d. h. nur einen Monat oder zwei Wochen, dann wäre schon viel Sicherheit gewonnen!