Buchhandlungen dürfen unter Auflagen unabhängig von ihrer Größe wieder ihre Ladentüren öffnen. Was bezüglich Hygiene, Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen u.ä. zu beachten ist, unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Der Börsenverein gibt jedoch folgende Empfehlungen, die bundesweit gelten:
- Weisen Sie auf den notwendigen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen Personen hin und begrenzen Sie die Kundenanzahl im Laden. Als Maßzahl gilt eine Person pro 10 Quadratmeter Ladenfläche. Der Handelsverband Deutschland stellt Hinweisschilder zum Aushang in Geschäften.
- Schützen Sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Kunden und Kundinnen durch Maßnahmen und Markierungen. Unser Vorteilsprogramm seitenreich bietet Sonderkonditionen u.a. auf Plexiglas-Schutz im Laden, Desinfektionsspender und Abstandsaufkleber.
- Der dringend empfohlene Mund-Nasen-Schutz ist im Gegensatz zu Handschuhen eine sinnvolle Maßnahme für alle.
- Die Bezahlung sollte möglichst elektronisch erfolgen, bei Barzahlung nutzen Sie ein kleines Tablett o.ä. zur Geldübergabe.
- Achten Sie weiterhin auf die einschlägigen Hygieneregeln und ausreichende Belüftung; desinfizieren Sie Oberflächen und Arbeitsbereiche regelmäßig, insbesondere in der Kassenzone.
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Geschäftsbetrieb auch ohne Ihre persönliche Anwesenheit (z.B. im Krankheitsfall) aufrechterhalten werden kann. Übertragen Sie Kontrollvollmachten, Passwörter, PINs u.ä. an leitende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder besondere Vertrauenspersonen.
- Melden Sie Corona-Erkrankungen, die bei Ihnen oder Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auftreten, unverzüglich dem Gesundheitsamt und folgen Sie dessen Anweisungen. Sofern die Gesundheitsbehörde Ihr Unternehmen vollständig schließt, beachten Sie den Entschädigungsanspruch, den Sie in diesem Fall nach § 56 Infektionsschutzgesetz haben, und bitten Sie das Gesundheitsamt um ein Anspruchsformular zur Beantragung dieser Gelder.
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