Die öffentliche Diskussion über den Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zum Urhebervertragsrecht hat begonnen. Im juristischen Internetmagazin „Legal Tribune Online“ stellt der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Martin Soppe dem Entwurf ein vernichtendes Zeugnis aus: Er schade den Verwertern, ohne den Urhebern zu nützen.
Der Entwurf enthalte „gravierende Erschwernisse“ für die Verwerter, schreibt Soppe und nennt als Beispiel das geplante Rückrufrecht nach Ablauf von 5 Jahren. Ein besonders deutliches Beispiel für dessen schädliche Auswirkungen findet der Medienrechtler bei „Verlagen, die junge Autoren langfristig aufbauen, dann aber befürchten müssen, dass nach Ablauf der Fünfjahresfrist der mittlerweile bekannte Autor nicht nur für seine zukünftigen Werke zu einem anderen Verlag wechselt, sondern mittels des Rückrufrechts zugleich noch seine bisherigen Titel beim Erstverlag abzieht und damit dessen Backlist-Geschäft trifft“.
Wenig sinnvoll sei auch die geplante Einführung eines Rechts auf jährliche Rechnungslegung für alle Urheber. Problematisch sei das vor allem bei Sammelwerken, an denen eine Vielzahl von Autoren mitgewirkt habe. „Bei solchen Werken trennscharf – und notfalls gerichtsfest – jährlich Rechnung über damit generierte Erlöse zu legen, könnte erfordern, dass die Verwerter Spezialabteilungen in der Buchhaltung aufbauen – ohne dass dem nennenswerte Gewinne auf der Urheberseite gegenüberstehen“, schreibt Soppe.
Das Fazit des Urheberrechtlers: „Gelegentlich ist gut gemeint das Gegenteil von gut gemacht. Ein verwertungsfeindliches Urhebervertragsrecht mit überspannten Anforderungen an die Verwerterseite bewirkt allenfalls kurzfristig erhöhte Vergütungen für die Urheber. Perspektivisch wird es dazu führen, dass weniger Werke produziert werden können, weil es sich schlicht nicht mehr lohnt.“
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