Nachdem das Landgericht Hamburg Anfang des Monats seine im April erlassene Einstweilige Verfügung gegen studibooks de bestätigt hatte, folgt die Begründung des Urteils. Preisbindungstreuhänder Christian Russ freut sich über den „Rückenwind für den Kampf gegen die Gutscheine“.
Hintergrund: Bei studibooks.de konnte der Kunde Bücher 10% unterhalb des gebundenen Preises kaufen, wobei nach Darstellung von studibooks der Rest des Kaufpreises von Sponsoren gestiftet würde, weshalb kein Verstoß gegen die Preisbindung vorliege.
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg spreche viel dafür, dass nach Sinn und Zweck der Preisbindung der Kunde selbst den gebundenen Ladenpreis bezahlen müsse, referiert Russ (der den Prozess für den Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder geführt hat) die Urteilsbegründung.
Entscheidend für das Gericht sei aber ein anderes Argument gewesen: Da die Sponsoren ihre Zahlungen auch zum Zwecke der Imagewerbung erbringen, sei die von ihnen übernommene Zahlung zu einem mehr oder weniger großen Teil als Werbeentgelt zu betrachten. Daher könne die Zahlung des Sponsors nicht komplett auf den Ladenpreis angerechnet werden, beim Händler komme somit nicht der volle gebundene Ladenpreis an. Daher liege ein Preisbindungsverstoß vor.
„Mit dieser Begründung hat das Urteil eine erhebliche Bedeutung auch für alle anderen Gutscheinmodelle“, erklärt Russ in einer Stellungnahme auf der Seite preisbindungsgesetz.de. „Denn künftig muss der Sponsor neben dem Gutschein auch noch den Werbevorteil zum Marktpreis bezahlen, was solche Modelle wirtschaftlich unsinnig und daher die Umgehungsabsicht deutlich macht. Und erfreulicher Weise hat das Gericht auch angedeutet, dass Gutscheinmodelle generell gegen Sinn und Zweck der Preisbindung verstoßen. Das gibt uns erheblichen Rückenwind für den Kampf gegen die Gutscheine, die eine erhebliche Gefahr für die Preisbindung sind.“
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