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Etappensieg gegen Piraterie

Gute Nachricht für den Börsenverein aus Karlsruhe: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) droht der Filehoster Rapid­share einen Prozess gegen den Spielehersteller Atari zu verlieren. In dem Verfahren geht es darum, ob Rapidshare verpflichtet ist, Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Dienste zu verhindern. 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Anbieter von Speicherplatz davon freigestellt: Er sei für die illegalen Inhalte in Nutzerdateien ebenso wenig verantwortlich wie die Post für illegale Sendungen. 
Das sieht der BGH anders: RapidShare erleichtere Urheberrechtsverletzungen. Wenn die Firma auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss sie den illegal hochgeladenen Inhalt nicht nur entfernen, sondern auch dafür sorgen, dass er nicht wieder auftaucht. Der Filehoster könne als Störer auf Unterlassung haften, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, so die Begründung der Richter
Allerdings seien Filehoster nicht verpflichtet, Dateien allgemein auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Prüfungspflicht entstehe erst, wenn der Filehoster auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Im konkreten Fall hatte Rapidshare die Datei mit dem fraglichen Spiel gelöscht, es aber versäumt zu prüfen, ob das Spiel „Alone in the Dark“ von anderen Nutzern ebenfalls auf ihren Servern gespeichert worden war und dort nach wie vor abgerufen werden konnte. 
Das BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts somit aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Damit könnte eine Vorentscheidung für die Prozesse gefallen sein, die verschiedene Verlage gegen Rapid­share angestrengt haben. Diese Verfahren könnten 2013 vom BGH entschieden werden.

Kommentare

1 Kommentar zu "Etappensieg gegen Piraterie"

  1. Dieser Fall ist interessant bzw. wird es noch für zahlreiche Cloud-Services, wozu ja Filehoster auch gehören. Diese sind dann gezwungen, den Content, den User abladen und frei oder an Bekannte verteilen zu kontrollieren. Es ist ja absolut richtig, dass Filehoster (nach Information) Files sperren. Die Frage ist jedoch, wie sollen sie aktiv erkennen, dass noch andere (nicht unbedingt identische) Kopien unterwegs sind. Kein Pirat (O.K. nur wenige, mit minderer Erfahrung oder schwachem IQ) werden die Files unverschlüsselt unter Klarnamen (Spiel_XY_geklaut_bei_Atari) ablegen. Umgekehrt kann es auch sein, dass ich meine Urlaubsbilder unter dem Filename „Juli“ ablege, was wiederum wohl eine Deutsche Band ist. Hmm, komme ich da in Verdacht, deren Musik zu verteilen? Soweit ich verstanden habe, können Filehoster nur identische Files, am Hash-Wert erkennen. Packt man die nur ein Bit anders ein, so haben sie einen ganz anderen Hash-Wert. Also, als Identifikationskriterium dürfte das auch schwierig sein. Ich selbst darf ja von meinen Files Kopien (Backups) im Netz ablegen – Wie aber kontrolliert Dropbox & Co., ob nur ich oder von mir authorisierte Personen oder das ganze Internet darauf zugreifen kann? Das geht doch eigentlich nur, wenn der Link zum File auf einer Piratenseite gefunden und dann an den Filehoster gemeldet wird? Aktiv, von sich aus, kann ein Filehoster das wohl nur in seltenen Ausnahmen erkennen.

    Insofern ist das Urteil sehr interessant, denn es geht hier nicht um Rapidshare (sicher, auch), sondern um das Geschäftsmodell Filehosting, Filesharing, Fileplatforms … Wo findet man massenhaft „illegale“ Musik? Bei youtube! Wo die Bücher? Bei Scribd.com! Das sind doch auf den ersten Blick ehrenwerte Firmen. Scribd, als weltgrösste Dokumentenplattform arbeitet mit vielen Verlagen zusammen UND bietet Tausende (wenn nicht noch deutlich mehr ) Bücher an, die man getrost als illegale Kopien bezeichnen kann. Irgendwie sieht das wohl kaum so aus, als hätte es der Heyne-Verlag da wissentlich „abgelegt“: [Link von der Redaktion entfernt]. Nur mal als Beispiel, es gibt da noch ganz andere Werke Deutscher und internationaler Verlage.

    Diese Urteil und das Geschäftsmodell Files im Netz zu lagern (Cloud Services), schliessen sich jedenfalls aus.

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