Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilt: Der Inhaber eines Internet-Anschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen werden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss ebenfalls möglich war. Damit entspricht das Urteil der Einschätzung des zuständigen EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar, die dieser im Juni abgegeben hatte.
Im verhandelten Fall geht es um die Schadensersatzforderung des Verlags Bastei Lübbe, der vor dem Landgericht München I gegen den Anschlussinhaber Michael Strotzer vorgeht. Der Verlag macht geltend, dass über Strotzers Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Lübbe-Hörbuch in eine Online-Tauschbörse hochgeladen wurde. Strotzer bestreitet, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben. Er brachte vor Gericht seine Eltern als weitere Nutzer des Internet-Anschlusses ins Spiel, ohne jedoch nähere Angaben zu Zeitpunkt und Art ihrer Anschlussnutzung zu machen. Das LG München I schloss daraufhin eine Schadensersatzhaftung des Inhabers vorerst aus, da auch Dritte als Täter in Betracht kämen.
Vom EuGH wollte das Gericht nun wissen, ob diese Auslegung mit den Vorgaben des EU-Rechts zum Schutz des geistigen Eigentums vereinbar sei. Die Unionsinstanz erklärt, so einfach sollte ein Gericht es Urheberrechtsverletzern nicht machen: „Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden. An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.“ Der Anschlussinhaber müsse daher im Zweifel Auskünfte erteilen und Beweismittel bereitstellen, die Aufschluss darüber geben, welcher Anschlussnutzer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit zwischen Bastei Lübbe und Strotzer liegt jetzt wieder beim Münchner Landgericht.
Der Artikel sollte etwas präziser bezüglich der Frage sein, ob hier mit P2P (Torrent) oder mit DDL (Filehoster) gearbeitet wurde. Ich vermute ersteres. Das ist natürlich Dummheit, die bestraft gehört, aber alles andere als der typische Fall von Ebook-Piraterie. Wie immer hier befunden wird, es ändert nichts.
Schrecklich? Denk lieber mal an die Geschädigten, die um ihr Geld gebracht werden. Wäre ja noch schöner, wenn solche Leute immer jemanden vorschieben können, der angeblich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Schrecklich! Damit beginnt ja der ganze Mist wieder von vorne. Oder anders ausgedrückt, nun hat der Anschlussinhaber doch wieder den „Schwarzen Peter“. Wie sollte er Auskünfte oder gar Beweise vorlegen, wer es war? Käme ja -wenn man es mit dem Autofahren vergleichen würde- einem Führen eines Fahrtenbuches gleich. Wer, wann genau online war. Zeitgleich über zwei oder mehrere Endgeräte? Und was bedeutet dies dann wiederum für die „öffentlichen“ Anbieter („Störerhaftung“), oder ist diese dann mit diesem Urteil nicht betroffen?