Nicht nur beim Thema E-Privacy (s.o.) runzeln Verleger die Stirn über die europäischen Gesetzgeber: Sowohl die rechtssichere Rückkehr zur Verlegerbeteiligung (s. Kasten unten) als auch die ermäßigte Mehrwertsteuer für E-Books verzögern sich, weil die Beteiligten sich nicht einigen können:
- Die Ende 2016 von der Europäischen Kommission auf den Weg gebrachte neue Urheberrechtsrichtlinie sieht nationalen Spielraum für eine (Wieder-)Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften vor. Allerdings verzögert sich die Verabschiedung der Richtlinie, weil sich die EU-Gremien in anderen Punkten – dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger sowie der Haftung von Internetkonzernen – nicht einigen können. Verlage können daher wohl frühestens 2019 mit einer Umsetzung in deutsches Recht rechnen.
- Tschechien blockiert im Ministerrat eine Einigung zur Einführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für elektronische Publikationen, wie er für gedruckte Publikationen bereits vielfach gilt. Auch hier ist vor 2019 mit keiner Neuregelung zu rechnen.
Gekippte Verlegerbeteiligung
Im April 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz die Beteiligung von Verlagen an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften gekippt. Im Revisionsverfahren zwischen dem Wissenschaftsautor Martin Vogel und der VG Wort entschieden die Richter, dass die Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag (je nach Sparte bis zu 50%) ihrer Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an Verlage auszuzahlen.
Für viele Buchverlage war das ein harter Schlag, weil die mit den Autoren geteilten Verwertungserlöse lange eine fest einkalkulierte Einnahmequelle waren. Hinzu kommt, dass sie die seit 2012 zu Unrecht erhaltenen Ausschüttungen an die VG Wort zurückzahlen mussten. Diese Gelder wurden Ende 2017 an die Urheber ausgezahlt.
Zwischenzeitlich können die Verleger in Deutschland im Rahmen einer nationalen Behelfslösung bei Zustimmung der Autoren wieder an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden, bis die angedachte Änderung des europäischen Rechts die Rückkehr zum alten System ermöglicht.
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