„The Secret Life of Christian Grey“ sollte aus einem kleinen Verleger einen Millionär machen. Doch noch bevor die fiktive Biografie des „Fifty Shades“-Protagonisten auch nur in Grundzügen stand, wurde der britische Bluemoose-Verleger Kevin Duffy von Random House USA und UK, den Verlagen von E.L. James, zurückgepfiffen.
Die Geschichte: Der „Guardian“ berichtete bereits vor zwei Wochen über den Fall. Bluemoose, ein kleiner Verlag aus Yorkshire, wurde demnach kurz nach der Ankündigung des Buches von Verlags-Anfragen aus der ganzen Welt überschüttet. Allein 20 europäische und US-Verlage hätten die Rechte an der „Biografie“ kaufen wollen, sogar Hollywood habe bereits durchgeklingelt. Das Buch, so die Idee, sollte aus der (fiktiven) Feder eines früheren Schulkollegen von Grey stammen und die Vorgeschichte Greys bis zu seinem Berühmtwerden schildern.
Das Veto: Der Verlag habe zunächst weder die (finanziellen) Kapazitäten gehabt, noch hätten die eigenen Autoren die „Shades“-Bücher gelesen, schreibt der „Guardian“. Doch gerade als der Verleger sich einlesen und das Geld auftreiben wollte, seien die Anrufe der Random House-Juristen aus London und New York gekommen, mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. „Eine Woche lang bin ich fast Millionär geworden“, lautet Duffys lakonischer Kommentar. Er habe nicht das Geld, um sich einem juristischen Duell zu stellen.
Hierzulande hat irights.info den Fall thematisiert („50 Shades of Copyright“). Tenor: „Shades of Grey“ basiere auf Fanfiction; E.L. James habe die Charaktere aus der Vampir-Romanze „Twilight” genommen „und ihnen ein etwas aktiveres Sexualleben verpasst“. Und: „Die geplante Biografie von Christian Grey von Bluemoose Books ist eigentlich auch nur Fanfiction. Der Unterschied war wohl, dass der Verleger sie nicht anonym im Netz veröffentlicht hat, sondern damit Geld verdienen wollte.“
Die juristische Einschätzung: Rainer Dresen, Justiziar der Münchner Verlagsgruppe Random House, erinnert auf Nachfrage von buchreport.de an eine Art Präzedenzfall aus Deutschland. Der Bundesgerichtshof habe untersagt, den Roman „Doktor Schiwago“ im Roman „Laras Tochter“ als Sequel fortzuführen. In der Urteilsbegründung (hier mehr) heiße es: „Wenn die in einem urheberrechtlich geschützten Roman erzählte Geschichte unter Übernahme wesentlicher, charakteristischer Romangestalten fortgeschrieben wird, kann eine freie Benutzung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden.“
Nach Einschätzung von Dresen wäre es auch schwierig, die Biografie von Grey zu erzählen, ohne im Sinne des BGH „wesentliche charakteristische“ Merkmale der von E.L. James erfundenen und ausgeformten Gestalt zu verwenden. Nur wenn man sich bei der Schilderung seiner Biografie deutlich vom Ausgangscharakter entferne, liege ein freie Benutzung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vor (§ 24 Freie Benutzung).
„Das wäre der Fall, wenn die aus der Originalschilderung Mr. Greys entnommenen Teile des neuen Werkes vor den neuen Fan-Fiction-Passagen verblassen. Nur dann läge eine freie Benutzung vor. Der Reiz des geschilderten Projekts aber dürfte genau darin liegen, möglichst eng an dem übernommenen Charakterbild zu bleiben und neue, bisher nicht erzählte, aber zu eben jenem Charakterbild passende Erlebnisse/Schilderungen niederzuschreiben. Das aber lässt auch das deutsche UrhG zum Schutz der Urheber und ihrer Werke nur ausnahmsweise zu.“
Da 50 Shades of Grey selbst eine nur in dne Personennamen nachträglich Fanfiction von Twilight ist, ist das einerseits scheinheilig, andererseits stellt sich die Frage nach der Legalität von Shades damit erneut.