Für die Wissenschaftsverlage geht es bei der Diskussion um §52a des Urheberrechtsgesetzes um viel Geld. Anfang Juni ergab eine Umfrage bei einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger, dass sie in den vergangenen drei Jahren erhebliche Umsatzrückgänge im Geschäft mit Lehrbüchern verzeichnen. „Im Schnitt liegen die Einbrüche – trotz unveränderter bzw. wachsender Studentenzahlen – bei 15 bis 20%“, berichtet Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang.
Obwohl Wissenschaftsverlage auch mit anderen Faktoren wie z.B. der Umstellung der Studienordnungen zu kämpfen haben, sieht der Börsenverein in der ungeliebten Urheberrechtsnorm eine wesentliche Ursache für den Absturz der Umsätze. Der 2003 in Kraft gesetzte §52a erlaubt Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Teile von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Genehmigung in Intranets zu stellen.
Bisher ist im Gesetz vorgesehen, dass die Vorschrift nur bis Ende dieses Jahres gelten soll. Eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums hat nun aber die Verbandsjuristen auf den Plan gerufen: Das Ministerium hat einen Bericht über die Auswirkungen der umstrittenen Regelung erstellt und eine Aufhebung der Befristung empfohlen.
In den kommenden Monaten will der Börsenverein sich in Gesprächen mit Bildungspolitikern dafür einsetzen, dass das Gesetz wie geplant ausläuft. Für den Fall, dass das nicht durchsetzbar ist, hat der Verband Kompromissvarianten ins Gespräch gebracht. Eine „kleine Lösung“ aus Sicht der Verlage wäre etwa, Lehrbücher von der freien Nutzung auszunehmen.
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