Deutsche Medienhäuser prozessieren seit Jahren weitgehend erfolglos gegen Eyeo, den Herausgeber des Werbeblockers „Adblock Plus“ (ABP). Sie fürchten, dass die Software ihre werbefinanzierten Online-Angebote unterminiert. Jetzt hat das Oberlandesgericht (OLG) München die wettbewerbs-, kartell- und urheberrechtlichen Bedenken von „Süddeutscher Zeitung“, ProSiebenSat1 und der RTL-Vermarktungstochter IP Deutschland abgewiesen:
- Das Programm ABP, das laut Anbieter aktuell auf 100 Mio Geräten aktiv ist, darf weiter verbreitet werden.
- Auch das Whitelisting-Verfahren bleibt erlaubt, bei dem sich Unternehmen – teils gegen Gebühr – auf eine Whitelist setzen lassen können. Dadurch werden ihre Anzeigen von der Software als akzeptabel eingestuft und den Nutzern trotz aktiviertem Werbeblocker angezeigt.
2016 hatte der Axel Springer Verlag in einem ähnlich gelagerten Verfahren einen Teilerfolg gegen Eyeo errungen: Das OLG Köln stufte das Whitelisting damals als „aggressive geschäftliche Handlung“ ein, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoße. Das letzte Wort in Sachen Adblocking wird jetzt wohl der Bundesgerichtshof haben.
Verlegerverbände: Whitelisting eine »moderne Form der Piraterie«
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) haben das Werbeblocker-Urteil des Oberlandesgerichts München kritisiert. Den Verbänden ist vor allem das kostenpflichtige Whitelisting – also die Zulassung zuvor geblockter Werbung gegen Geld – ein Dorn im Auge: „Das ist nach unserer Meinung eine moderne Form der Piraterie.“
Ihre Argumentation: In der Kombination mit Whitelisting machten künftig die Vertreiber der Adblocker das Werbegeschäft – „allerdings ohne eigene Leistung, die allein von den Medien erbracht wird“. Jetzt komme es auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an, „der die divergierenden Sichtweisen der Instanzgerichte beurteilen wird“, so die Verlegerverbände weiter.
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