Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zur Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK): Auch in dritter und letzter Instanz hat eine freie Lektorin, die überwiegend wissenschaftliche Texte übersetzt und lektoriert, ihren Prozess um die Aufnahme in die KSK gewonnen.
„Das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 4. Juni hat große Relevanz, da allein von den rund 950 Mitgliedern des Verbands die Hälfte im Wissenschaftsbereich arbeitet. Der Zugang zur KSK ist ihnen nun ermöglicht worden“, kommentiert der Verband der Freien Lektorinnen und Lektoren (VFLL) die Entscheidung.
Die Klägerin ist als freiberufliche Lektorin und Übersetzerin tätig, sie hat sich nach Angaben des VFLL auf theologische Publikationen spezialisiert. Ihr wurde zunächst die Mitgliedschaft in der KSK verweigert. Mit der Begründung, Lektorat und Übersetzen von wissenschaftlichen und Fachtexten seien nicht als publizistisch zu bewerten.
Das Bundessozialgericht hat dieser Einschätzung nun in letzter Instanz widersprochen. Ein genereller Ausschluss des Lektorats wissenschaftlicher Texte sei nicht gerechtfertigt, heißt es in der Begründung des Urteils. Und weiter: „Auch bei Übersetzungen ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt“.
„Wir freuen uns sehr, dass die Kollegin nach langjähriger Klage über drei Instanzen nun Recht bekommen hat“, kommentiert Susanne Janschitz, Vorsitzende des VFLL, das Urteil. Die Klägerin wurde vor dem Gericht vom Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Alexander Setzer-Rubruck vertreten und vom VFLL finanziell unterstützt
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