„Rechtsinhaber darf sich dem Weiterverkauf nicht widersetzen“
Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, begründeten die Luxemburger Richter ihr Urteil. Es könne keine Rolle spielen, ob es sich um eine CD-Rom, eine DVD oder um eine Datei aus dem Internet handelt. Denn: Mit dem Erwerb der Lizenz werde das Eigentum an dieser Kopie übertragen. „Somit könne der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen“, heißt in der Mitteilung vom EuGH.
Allerdings dürfe der Erstkäufer die Software für den Weiterverkauf nicht kopieren – heißt: nicht mehr selbst benutzen.
Ein schlechtes Signal für die Buchbranche
Das Urteil könnte auch die Buchbranche beschäftigen, sofern die Gerichte beim Handel mit gebrauchten E-Books ähnlich argumentieren wie beim Handel mit gebrauchter Software im Internet.
Hierzulande floriert der Handel mit „gebrauchten“ E-Books bereits, wie buchreport zuletzt im April berichtet hatte: Zahlreiche, meist gewerblich agierende Anbieter verkaufen – beispielsweise über Ebay – E-Book-Reader und CDs, bestückt mit Hunderten digitalen Raubkopien. Bisher konnten Verlage derartige Angebote per Notice-and-Takedown-Verfahren entfernen lassen.
Wäre der Handel mit gebrauchten E-Books – analog zum Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen – erlaubt, würde das den Kampf gegen Raubkopien erschweren. Auch der Handel mit – zuvor legal erworbenen – E-Books könnte erhebliche Umsatzeinbußen für Verlage und Händler zur Folge haben.
Ob der Grundsatz tatsächlich auch auf E-Books anzuwenden ist, müsse noch geprüft werden, heißt es von der Rechtsabteilung des Börsenvereins auf Nachfrage von buchreport. Unmittelbar beziehe sich das Urteil nur auf Software. Die Vorlagefrage des BGH an den EuGH richtete sich nämlich auf die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.
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