Das aktuelle Urheberrecht behindere Wissenschaft, Forschung und Innovation, monieren Bibliotheksvertreter. In einer Stellungnahme fordert der Deutsche Bibliotheksverband deshalb eine Reform des Urheberrechts, mit stärkerem Fokus auf die Bedürfnisse der Nutzer – und die der Bibliotheken.
Derzeit gebe es zwischen den Rechten der Urheber und den Bedürfnissen der Gesellschaft „gefährliche Defizite“, moniert der Verband. Wissenschaft, Forschung und Innovationen würden dadurch behindert, dass Bibliotheken Informationen nicht in dem Maße und in der Weise zur Verfügung stellen dürfen, wie Wissenschaft und Forschung es verlangen und wie es – auch mit Rücksicht auf die Interessen der Urheber – möglich wäre, heißt es darin.
Der Verband schlägt folgende Veränderungen im Urheberrecht vor (hier im Original nachzulesen):
- Allgemeine Wissenschaftsschranke: Anstelle der vielen „zerstreuten Einzelregelungen“ sollten bestimmte Nutzungsformen für Wissenschaft und Forschung pauschal erlaubt werden.
- Gleichberechtigung: Bei Verhandlungen zum Urheberrecht sollten alle Parteien gleichberechtigt behandelt werden; derzeit seien die Urheber „vertragsdiktierende Partei“.
- Verbot von Kopierschutz: Kopierschutzmaßnahmen (DRM) sollten verboten werden.
- Recht zur Zweitverwertung: Wissenschaftliche Urheber sollten das Recht erhalten, ihr Werk nach einer angemessenen Frist formatgleich auf einer Open Access-Plattform erneut zu publizieren.
- Verwaiste Werke digitalisieren: Der Gesetzgeber sollte pragmatische Lösungen finden, die es Bibliotheken erlauben, auch verwaiste oder vergriffene Werke zu digitalisieren.
- Ausweitung von § 52b UrhG: Bibliotheken sollten digitalisierte Bücher nicht nur in den Räumen der Bibliothek, sondern in der gesamten Bildungseinrichtung zur Verfügung stellen dürfen. Zudem sollte klargestellt werden, dass die erstellten Digitalisate in dem gleichen, klar begrenzten Umfang ausgedruckt und gespeichert werden dürfen, wie deren gedruckten Vorlagen.
- Ausweitung von § 52a UrhG: Forscher sollten das Recht erhalten, Texte möglichst frei auszutauschen, weshalb Paragraph § 52a im Urheberrechtsgesetz entfristet und „im Sinne von Wissenschaft, Forschung und Unterricht“ erweitert werden sollte. Zum Beispiel: Bibliotheken sollten nicht immer prüfen müssen, ob es ein gewerbliches Angebot gibt, bevor sie Aufsätze oder Kapitel auf Bestellung einscannen und als Pdf anbieten dürfen. Zudem sollten auch E-Books über die Fernleihe bestellt werden dürfen.
Den Wissenschaftsverlagen hingegen ist der § 52a des UrhG seit seiner Einführung 2003 ein Dorn im Auge: Der Paragraph gilt als wesentliche Ursache für Umsatzeinbrüche im Lehrbuchgeschäft. Börsenverein und Verleger fordern deshalb, den umstrittenen Paragraphen abzuschaffen bzw. nicht zu verlängern (buchreport.de berichtete).
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