Das Dauerthema „Mängelexemplare“ bleibt auf der Buchbranchenagenda und wird gerichtlich geprüft. Hintergrund: Beschädigte Bücher unterliegen nicht der Buchpreisbindung. Das eröffnet in der Praxis die (wettbewerbswidrige) Option, auch neuwertige, aber schwer verkäufliche Bücher zu „mängeln“, um sie so aus der Preisbindung herauszuführen. Die Preisbindung ist gesetzlich auf 18 Monate nach Erscheinen festgelegt.
Christian Russ und Dieter Wallenfels, Preisbindungstreuhänder der Verlage, haben 2020 gegen das Hugendubel-Unternehmen Hugendubel Digital (Hamburg) geklagt, weil dieses im Onlineshop „Mängelexemplare ohne Mängel“ unterhalb des gebundenen Ladenpreises angeboten habe.
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Im Onlinhandel ist es bereits Usus, dass Bücher auf Amazon Marketplace in den Kategorien „wie neu“ und „sehr gut“ erheblich unter den festen Ladenpreisen angeboten werden. Dies nicht von stationären Sortimenten mit kostenintensiven Ladengeschäften sondern von vielen privaten Anbietern und sehr großen Renditestarken Zweitverwertern wie Momox/medimops oder Rebuy.
Hier drücken die Preisbindungstreuhänder beide Augen zu, auch bei Titeln, die noch keine 18 Monate auf dem Markt sind. Warum eigentlich? Weil sie als „gebraucht“ tituliert werden? Es ist Unsinn einen Stempel „Mängelexemplar“ zu fordern oder mit der Buchratsche zu wüten, wenn es in anderen drtriebskanäken feicht, die Titel zu einem Sportpreis von ‚Endverbrauchern zu kaufen um sie dann „preisungebunden“ zu verkaufen. Und hier spreche ich von gut verkäuflichen manchmal sogar hochpreisbogen Titeln.