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Gesellschaftliche Treuepflicht verletzt

Die Umwandlung des Suhrkamp Verlags in eine Aktiengesellschaft gestaltet sich für die Verlegerin Ulla Unseld-Berkéwicz schwieriger als gedacht. Das Landgericht Frankfurt folgt einem Antrag von Minderheitsgesellschafter Hans Barlach. Die Familienstiftung um Unseld-Berkéwicz darf demnach ihrem eigenen Sanierungsplan nicht zustimmen. 
Barlach hatte ein Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg angefochten, das dem Insolvenzplan für den Suhrkamp-Verlag zugestimmt hatte. Unseld-Berkéwicz will Suhrkamp in eine Aktiengesellschaft überführen, wodurch Barlach weitreichende Mitspracherechte verlieren und finanzielle Einbußen erleiden würde. Das Landgericht meint, der Plan sei zu einseitig, die Familienstiftung (61% der Anteile) habe ihre „gesellschaftliche Treuepflicht“ gegenüber Barlachs Medienholding (39%) verletzt. Die Stiftung dürfe „ihre beherrschende Stellung“ über den Verlag nicht ausnutzen, um „unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens sich von den gesellschaftsrechtlichen Bindungen mit der Medienholding zu lösen und die Medienholding in ihrer Stellung als Anteilseignerin zu entrechten.“ Die Richter erteilen der Familienstiftung somit ein Stimmverbot in der Gläubigerversammlung über den Insolvenzplan, was dazu führen könnte, dass Die Umwandlung in eine AG scheitert.
Unseld-Berkéwicz will zwar in Berufung gehen, zeigte sich aber laut Stellungnahmen zuversichtlich, dass sich auch ohne die Stimme der Familienstiftung die Mehrheit der Stimmberechtigten auf der Gläubigerversammlung für den Insolvenzplan entscheiden werde.
Die „FAZ“ berichtet, dass nach dem Urteil aber unklar sei, ob Barlach seinen jetzt gewonnenen Vorteil – unabhängig vom Votum bei der Gläubigerversammlung – auch ausspielen kann. Das sogenannte Obstruktionsverbot, eine Ausnahmevorschrift im Insolvenzrecht, könnte auch in diesem Fall die Durchsetzung konsensfähiger Pläne auch gegen den Willen einzelner Gläubiger ermöglichen. „Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gläubiger dieser Gruppe  durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Darüber zu befinden, obliegt nun aber nicht dem Landgericht Frankfurt, sondern dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg.“

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