- Der Name des Autors/Rechteinhabers muss in der von ihm festgelegten Weise genannt werden.
- Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
- Die Inhalte dürfen nicht bearbeitet, abgewandelt oder in anderer Weise verändert werden.
Kritiker: „De Gruyter-Inhalte sind nicht Open Access“
„Der aktuelle und sehr bedauernswerte Zustand der Open Access-Bewegung in Deutschland macht es De Gruyter sehr einfach, Inhalte als ,Open Access‘ zu bewerben, da die Zerfaserung und der mangelnde Wille zu einem harten Kriterienkatalog für OA fehlt“, moniert Mathias Schindler, Projektmanager bei Wikimedia Deutschland. Lege man die Maßstäbe der „Berliner Erklärung“ an (http://oa.mpg.de/lang/en-uk/berlin-prozess/berliner-erklarung/), dann handele es sich bei CC-BY-NC-ND-lizenzierten Inhalten nicht um Open Access (Schindler verweist auf den Passus „and to make and distribute derivative works“ in der Definition im ersten Absatz).
Eine -ND-Lizenz („no derivatives“) sei mit dem von der OA-Definition geforderten Recht, abgeleitete Werke anfertigen und verbreiten zu dürfen, unvereinbar. Die vom Verlag behauptete „größtmögliche Verbreitung“ werde durch die -NC-Klausel verhindert.
Schindler: „Wer als Autorin oder Autor Werke nach Open Access-Grundsätzen veröffentlichen lassen möchte, wird mit De Gruyter einen anderen Vertrag aushandeln müssen, der beispielsweise CC-BY-Veröffentlichung vorsieht. Ist dies unmöglich, werden OA-Autoren De Gruyter meiden müssen.“
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