Im jahrelangen Streit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken hat der Europäische Gerichtshof jetzt ein Urteil gesprochen. Demnach dürfen bestimmte Bücher aus dem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber digitalisiert werden, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Der Börsenverein kritisiert Teile des Urteils.
Die Entscheidung geht zurück auf eine Klage des Verlags Eugen Ulmer gegen die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Die Bibliothek hatte das Ulmer-Lehrbuch „Einführung in die Neuere Geschichte“ aus dem Bibliotheksbestand digitalisiert, obwohl der Stuttgarter Verlag das Lehrbuch selbst als E-Book anbietet. Ulmer hatte daraufhin Klage erhoben. Und einen langwierigen Rechtsstreit initiiert: Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt im März 2011 hatten beide Parteien „Sprungrevision“ eingelegt, sodass der Fall beim Bundesgerichtshof landete, der den Fall im Herbst 2011 an den Europäischen Gerichtshof verwies.
Die wichtigsten Punkte des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 11. September:
- Bibliotheken können auch dann, wenn der Verlag selbst entsprechende Lizenzverträge über die digitale Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet, die Titel eigenmächtig an den eigenen Leseterminals digital zur Verfügung stellen.
- Die Werke dürfen jedoch nicht auf Papier ausgedruckt oder auf USB-Sticks gespeichert werden.
- Dafür gibt es jedoch Ausnahmen, bei denen die Bibliotheken den Rechteinhaber jedoch entsprechend vergüten müssen.
Der Börsenverein reagiert mit gemischten Gefühlen auf das Urteil. „Wir nehmen mit Freude zur Kenntnis, dass der EuGH unsere Ansicht teilt, dass Werke, die Bibliotheken an Leseterminals zugänglich machen, von den Nutzern der Bibliothek nicht auf private Speichermedien heruntergeladen oder ausgedruckt werden dürfen“, erklärt der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses des Börsenvereins, der Göttinger Wissenschaftsverleger Jürgen Hogrefe.
Enttäuscht sei der Börsenverein aber, dass der EuGH den Bibliotheken eine Digitalisierung von Büchern auch dann gestatten will, wenn Urheber und Verlag ein angemessenes Lizenzierungsangebot für das zu nutzende Werk unterbreitet haben. „Die Schaffung attraktiver und hochwertiger Inhalte für unsere Wissensgesellschaft wird am besten und gerechtesten dadurch gewährleistet, dass Rechteinhaber und Werknutzer über deren Nutzung Lizenzverträge zu angemessenen Bedingungen abschließen“, so Hogrefe. „Wenn der Anreiz verloren ginge, wertvolle Werke zu schaffen, nutzergerecht aufzubereiten und zu vermarkten, gäbe es eines Tages nichts mehr, was die Digitalisierung und Vervielfältigung für Bibliotheken und deren Nutzer lohnen würde. Deswegen erwarten wir, dass der nationale Gesetzgeber und die nationalen Gerichte im Bereich der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen jetzt erst recht mit Fingerspitzengefühl vorgehen.“ Dazu gehöre aktuell zum Beispiel, dass der Anspruch der Verlage auf Beteiligung an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort ausdrücklich klargestellt wird.
Der Deutsche Bibliotheksverband zeigt sich mit dem Urteil zufrieden, insbesondere damit, dass der nationale Gesetzgeber auch Regelungen erlassen dürfe, die auch das Ausdrucken und Abspeichern erlauben. Oliver Hinte, der Vorsitzende der Rechtskommission des Bibliotheksverbandes: „Nach meinem Eindruck hat der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeit tatsächlich bereits genutzt. Das Ausdrucken und Abspeichern – im gleichen klar begrenzten Umfang wie bei den gedruckten Büchern – wäre also auch bei den Leseplatz-Kopien erlaubt. Ob das tatsächlich so ist, wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, der das Urteil des EuGHs umzusetzen hat.“
Kommentar hinterlassen zu "Grünes Licht an Leseplätzen"